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PVS Einblick

7 Die Beratung nach Nummer 1 beinhal- tet ein Gespräch über die Erkrankung und/oder gesundheitliche Aspekte zwischen Arzt und Patient. Im Gegen- satz zu anderen Beratungsleistungen stellt sie nicht auf bestimmte Sach- verhalte ab, sodass im Regelfall Beratungen, die nicht in den Inhalt der höherwertigen Beratungen (z. B. Nummern 4, 20, 21, 22, 30, 34) fallen, über die Nummer 1 abzurechnen sind. Unteilbarkeit der Beratung Eine Beratungsleistung ist unteilbar. Auch wenn im Rahmen eines Arzt- Patienten-Kontaktes ein Gespräch über mehrere Erkrankungen statt- gefunden hat oder ein sehr komplexes Krankheitsbild besprochen wurde, ist die Nummer 1 nur einmal berechenbar. Gebührenrahmen nutzen Leider ist auch bei einer Zeitdauer von mindestens zehn Minuten die Be- ratung nach Nummer 3 oftmals nicht berechenbar, da diese nur als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Num- mern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 berech- net werden darf. Der höhere Aufwand kann über den Gebührenrahmen der Nummer 1 geltend gemacht werden. Die Höhe des Multiplikators ist in das Ermessen des Arztes gestellt. Mehrfachberechnung an einem Tag möglich Dennoch lässt die GOÄ eine Mehr- fachberechnung der Nummer 1 an einem Tag bei mehrfachen Inan- spruchnahmen zu. Die GOÄ fordert lediglich die Angabe der jeweiligen Uhrzeit in der Rechnung, um die getrennten Sitzungen zu dokumentieren. Eine Begründung muss nur auf Verlangen des Zahlungs- pflichtigen gegeben werden. Behandlungsfall Nach den allgemeinen Bestimmungen kann die Nummer 1 im Behandlungs- fall nur einmal neben einer Leistung aus den Abschnit- ten C bis O (ab Nummer 200) berechnet werden. Sofern die im zeitlichem Zusammen- hang erbrachten Leistungen aus den Abschnitten C bis O geringer bewertet sind, sollte auf die Sonderleistung verzichtet und die Nummer 1 angesetzt werden. Ist die Nummer 5 für die symptombezogene Untersuchung angefallen, sind die Sonderleistungen nur zu streichen, wenn die Summe den Betrag der Nummern 1 und 5 zusammen nicht überschreitet. ∑ GOÄ-Tipp Abrechnungsmöglichkeiten der Beratung nach Nummer 1 GOÄ Kontakt: Martin Knauf Tel. 0208 4847-331 mknauf@ihre-pvs.de Foto:©EdytaPawlowska/Fotolia.com „Die Beratung nach Nummer 1 ist die am häufigsten abgerechne- te Leistung in der GOÄ. Dennoch beinhaltet die Abrechnung einige Unwägbarkeiten. Ich hoffe, dass Ihnen meine Erläuterung hilft, den Durchblick zu behalten.“ Martin Knauf, Leiter des Gebührenreferates Tel. 02084847-331

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