Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

PVS Einblick

4 „Manchmal bleibt es besser in der Familie“ Ehegattenanstellungsverhältnisse im Steuer- und Sozialversicherungsrecht Möchte ein Arzt seinen Ehegatten in seiner eigenen Praxis anstellen, gibt es dafür verschiedene Möglich- keiten, nämlich eine Anstellung als „Minijob“ oder ein sozialversiche- rungspflichtiges Beschäftigungsver- hältnis. Welche Wahl geeigneter ist, sollte in erster Linie aufgrund der persönlichen Situation und der Priori- täten der Ehepartner entschieden werden. Egal, für welche Anstellungs- form beide sich schließlich ent- scheiden, ist es „lebenswichtig“, dass alle arbeitsvertraglichen Regelungen u. a. zur Arbeitszeit, zum Gehalt und zum Urlaub denen entsprechen, die in den Verträgen mit fremden Arbeit- nehmern geregelt sind. Ansonsten erkennt das Finanzamt diese Anstel- lungsverhältnisse nicht an. Da eine solche Aberkennung sehr oft später im Rahmen einer Betriebsprüfung vorkommt, können hier nicht un- erhebliche Steuer- zahlungen entstehen. Nachstehend sollen die Möglichkeiten kurz dargelegt werden: Der Minijob (wenn nur ein bisschen gearbeitet werden soll) Kinderärztin A stellt ihren Ehegat- ten B als Aushilfe im Rahmen eines Minijob-Verhältnisses an. Bis zu einem Gehalt von 450 € kann A das Gehalt von B pauschal versteuern und B versteuert selbst nichts. A zahlt auf die 450 € zusätzlich 13 % zur Krankenversicherung, 15 % zur Rentenversicherung, 2 % Pauschal- steuer, 1,09 % verschiedene Um- lagen zur Sozialversicherung und daneben individuelle Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Das Gehalt und alle Abgaben kann A als Betriebsausgabe Gewinn mindernd geltend machen. Durch die erfolgte Pauschalversteuerung muss der Ehegatte B sein Gehalt selbst nicht mehr erklären oder versteuern. Wenn die Eheleute eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, ergibt sich somit eine Minderung des – gemeinsamen – zu versteuernden Einkommens von bis zu 5.400 € jährlich. Nachteil: B erwirbt so keinen An- spruch auf Arbeitslosengeld und er unterliegt der Versicherungs- und vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sein Eigenanteil zur Rentenver- sicherung beträgt aber derzeit nur 3,7 %. Bei einem monatlichen Verdienst von 450 € sind dies 16,65 € pro Monat. Er kann sich zwar von der Zahlung des Eigenan- teils befreien lassen, verzichtet dann jedoch auf eigene Pflichtbeitrags- zeiten in der Rentenversicherung, die u. a. Voraussetzung sind für » Ansprüche auf Rehabi- litationsleistungen Christian Johannes ist Diplomkaufmann und Steuerberater. Er berät Ärzte, Zahnärzte, Pflegedienste, Physiotherapeuten, Heil- und Hilfsmittelerbringer sowie andere Leistungserbringer und Dienstleister im Gesundheitswesen zu steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Fragestellungen. Autor Foto:©freakt/Fotolia.com Es ist oft nicht einfach, Familie und Beruf unter einen Hut zu bekommen. Aus diesem Grund und auch aufgrund von Personalengpässen, kommt es auch beiÄrzten oft vor, dass ein Ehepartner den anderen in seiner Praxis beschäftigt.

Seitenübersicht