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PVS Einblick

6 Der deutsche Gesetzgeber scheint dies sehr ernst zu nehmen. Nach der Verabschiedung des Patientenrechte- gesetzes stand das GKV-Versorgungs- stärkungsgesetz auf der parlamentari- schen Agenda. Neben den Anreizen zur Neugründung von ärztlichen Praxen in unterversorgten Regionen, der Verbesserung der intersektoralen Zusammenarbeit u. a. mehr ist den gesetzlich krankenversicherten Patien- ten durch § 27b SGBVnun ein neuer, interessanter Anspruch zugesichert. Versicherte werden zukünftig das Recht haben, vor Eingriffen oder einer medizinischen Rehabilitation eine Zweitmeinung einzuholen. ZumTragen kommt der Anspruch auf Zweitmeinung bei einem planbaren Eingriff, bei dem insbesondere unter Berücksichtigung der zahlenmäßigen Entwicklung seiner Durchführung das Risiko einer Indikationsausweitung und damit einer gebotenenVornahme des Eingriffs nicht auszuschließen ist (sog. mengenanfällige Eingriffe). Auswirkungen hat diese gesetz- geberische Neuerung nicht nur auf den Umfang der Ansprüche der Patienten. Auch der Pflichtenkatalog des Erstbehandlers wird erweitert. Stellt dieser die Indikation für einen Eingriff, bei dem optional eine un- abhängige ärztliche Zweitmeinung eingeholt werden könnte, muss er den Patienten nun auch hierüber aufklären. Faktisch ist es schon immer möglich gewesen, eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Bislang bestand jedoch kein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme, da die ärztliche Zweitmeinung keine vertragsärztliche Leistung darstellte und für die Vertragsärzte keine Abrechnungsmöglichkeit bestand. Dieses Manko ist nun beseitigt worden, indem die Zweitmeinung prinzipiell als gesonderte Sachleistung in der ver- tragsärztlichenVersorgung mit einer gesonderten Abrechnungsmöglichkeit versehen werden soll. Geklärt werden muss nun noch die Frage, bei welchen Indikationen und zu welchen planbaren Eingriffen der Anspruch auf Einholung einer Zweitmeinung im Einzelnen sinn- voll ist. Die Beratung bei dem hierzu aufgerufenen Gemeinsamen Bundes- ausschuss laufen derzeit mit Hoch- druck. Der Richtlinienbeschluss wird zum Ablauf des Jahres 2015 erwartet. Weiterführende Hintergründe zum Thema sind der Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen (RDG) Nr. 1/2015, S. 12 zu entnehmen („Die medizinische Zweitmeinung aus dem Internet“). Ein Fachgespräch zwischen dem Autor dieses Artikels Dr. med. Dipl. oec. Colin Krüger und der RDG-Chefredaktion anlässlich der diesjährigenWinterakademie auf Gran Canaria (www.winterakademie. de) kann über den folgenden Link oder Code angeschaut werden. ∑ Medizinische Zweitmeinung Eine Erweiterung der Patientenansprüche Informed consent – unter diesem englischen Vorbildsbegriff wird in medizinrechtlichen Lehrbüchern die selbstbestimmte Einwilligung des Patienten nach erfolgter Aufklärung durch den Arzt abgehandelt. Michael Schanz ist Chefredakteur der Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen. Er ist Autor von verschiedenen Buchpublikationen und veröffentlicht regelmäßig Artikel in diversen Fachzeitschriften des Gesundheitswesens. Seine Spezialgebiete sind das Pflege- und Arztrecht. Autor Jetzt das Video anschauen! www.youtube.com/ watch?v=HiTTj4OPWBs Kontakt: schanz@rechtsdepesche.de www.rechtsdepesche.de Foto:©stockasso/Fotolia.com

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