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PVS Einblick

16 Korruption im Gesundheitswesen Foto:©AndreyPopov/Fotolia.com Bundestag verabschiedet Kabinettsentwurf! Am 29. Juli 2015 verabschiedete das Bundeskabinett den von der Bun- desregierung eingebrachten Gesetzesentwurf zur Korruption im Gesund- heitswesen. Damit wird alsbald die vom Großen Strafsenat des Bundesge- richtshofes im Jahr 2012 behauptete Gesetzeslücke geschlossen sein. Der Gesetzgeber führt in dem Gesetz die neuen Straftatbestände der Korruption im Gesundheitswesen ins- besondere mit den §§ 299a/b StGB ein. Es ist nun davon auszugehen, dass insbesondere Kooperationen zwischen Vertragsärzten, Ver- tragszahnärzten, Krankenhäusern, Dentallaboren und Hilfsmittelliefe- ranten unter dem Blickwinkel des Strafrechts näher betrachtet werden. Dabei nehmen die neuen Straftatbe- stände die berufsrechtlichen Pflich- ten in Bezug auf die Unabhängigkeit der heilkundlichen Berufsausübung besonders in den Blick, gehen aber in der Strafbarkeitsvorausset- zungen deutlich darüber hinaus. So liegt ein Vorteil nicht allein vor, wenn der Täter einen ma- teriellen Vorteil davon trägt, sondern ein immaterieller genügt, also zum Beispiel eine bloße Ehrung oder die Steige- rung des sonstigen Ansehens, um einen tatbestandlichen Vorteil anzunehmen. Die Annahme eines Vorteils genügt aber nicht, um zur Strafbarkeit zu führen. Voraussetzung ist eine sogenannte Unrechtsvereinbarung zwischen den Beteiligten dergestalt, dass der Vorteil gerade für die erkaufte Handlung gezahlt wurde. Entscheidend wird damit auch aus Sicht der Strafverteidigung zukünftig sein, welche Begleitumstände der Kooperation als An- knüpfungspunkt einer möglichen Unrechts- vereinbarung zwischen den Vertragspartnern bestehen. Diese Begleitumstände werden allerdings im Regelfall erst im Zuge von Ermittlungen auftreten, sodass von vermehrten Durchsuchungsak- tionen ausgegangen werden darf. Doch müssen besondere Anforderun- gen erfüllt sein, um eine Unrechts- vereinbarung zwischen Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer zu bejahen. Zukünftig wird es also genau darauf ankommen, compliance-sensible Geschäftsbereiche im Vorfeld einer Kooperation zu identifizieren und auf ihr strafrechtliches Risikopo- tenzial genau abzuklopfen. Gehen Sie also kein Risiko ein und lassen Sie einen Compliance-Quick-Scan Ihrer Unternehmenskooperationen und -strukturen durchführen. ∑ Dr. Tobias Weimer ist 2014, als bundesweit besonders häufig empfohlener Anwalt für Kliniken und Ärzte, von der WirtschaftsWoche als TOP-Anwalt für Medizinrecht ausgezeichnet worden. Weiterhin lehrt er aus seinem Studium erworbenes Fachwissen im Bereich Management von Gesundheitseinrichtungen an der Fresenius Hochschule Köln sowie der Universität Münster. Autor Kontakt: WEIMER I BORK Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht Dr. Tobias Weimer Frielinghausstr. 8 44803 Bochum info@kanzlei-weimer-bork.de

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