Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

PVS Einblick

2222 Foto:©SebastianDuda/Fotolia.com Serie § Ist eine ärztliche Heilbehandlung je- doch ohne weiteres aufzuschieben, wie es z. B. bei der überwiegenden Zahl von Schönheitsoperationen der Fall sein dürfte, greift § 1357 BGB nicht und die (Mit-)Verpflichtung über die Schlüsselgewalt bleibt aus. Allerdings gilt, wenn ein Ehegatte samt Kind (nicht gesetzlich versi- chert) in der Praxis erscheint und die Behandlung des Kindes medi- zinisch geboten ist, dann entsteht grundsätzlich eine Mithaftung des anderen Ehegatten. Es sei denn, die Eltern leben getrennt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass je umfang- und weitreichender eine Behandlung, desto eher ist davon auszugehen, dass eine Zustimmung von beiden Eltern erforderlich ist, nicht nur in Hinblick auf eine Zah- lungsverpflichtung beider Ehegatten, sondern vielmehr auch hinsichtlich (arzt-)haftungsrechtlicher Aspekte. ∑ Wahlarzt: mehrere ständige ärztliche Vertreter zulässig! OLG Celle, Urteile vom 15. Juni 2015 – 1 U 97/14, 1 U 98/14 Mit den vorliegenden Urteilen hat sich nun zumindest ein Oberlandes- gericht den tatsächlichen Gegebenheiten des Klinikalltags angenähert. Damit hat das OLG Celle die bisherige Auffassung der PVS zu dieser Thematik eindeutig bestätigt. Hierausschneiden Demnach ist es zulässig, dass der Chefarzt mehr als einen einzigen ständigen ärztlichen Vertreter hat. Voraussetzung ist, dass der jeweilige ständige ärztliche Vertreter tatsächlich für einen einzelnen abgrenzbaren Arbeitsbereich zuständig ist. Die ständigen ärztlichen Vertreter des Chefarztes sind namentlich samt konkretem Arbeitsbereich in der Wahlarztliste aufzuführen. Nur so ist eine Wahlleistungsvereinbarung mit mehr als einem ärztlichen Vertreter wirksam. Eine Begrenzung der Anzahl nennt das Gericht nicht, insoweit sind die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich. Entscheidend ist, dass für den Patienten im konkreten Fall von vornherein erkennbar ist, welcher ärzt- liche Vertreter die Leistung erbringen wird, für den Fall, dass der Chefarzt unvorhersehbar abwesend ist. Das Gericht zu der Causa wortwörtlich: „Die GOÄ setzt nicht voraus, dass jeder Chefarzt nur einen einzigen ständigen ärztlichen Vertreter haben darf. Es ist vielmehr zulässig, dass die Klinik für verschiedene Arbeitsbereiche eines Chefarztes jeweils einen ständigen ärztlichen Vertreter bestimmt.“ ∑ Kontakt: Tobias Wiedemann Tel. 0208 4847-167 twiedemann@ihre-pvs.de Tel. 02084847-167

Seitenübersicht