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PVS Einblick

4 „Der im EBM definierte „Simultaneingriff“ führt häufig zu diversen Fragestellungen bei der Abrechnung ambulanter Operationen.“ Autorin Simultaneingriffe beim ambulanten Operieren nach dem Vertrag nach § 115b SGB V als Institutsleistungen im Rahmen der GKV-Leistungen Die als Krankenhausleistung zuge- lassenen ambulanten Operationen werden auf die im Katalog zum AOP-Vertrag nach § 115b SGB V aufgeführten OPS-Schlüssel einge- schränkt. Der Katalog gliedert sich in drei Abschnitte. Diese Auflistung ist abschließend, d. h. OPS-Schlüs- sel, die nicht enthalten sind, können auch nicht nach dieser Rechts- grundlage verwendet werden. Die OP-Akten sollten auf das eventuelle Vorliegen von Simultan- eingriffen im Bereich von Operati- onen aus Abschnitt 1 des Katalogs untersucht werden, da in diesem Zusammenhang noch Zuschlags- pauschalen für den Operateur oder evtl. auch für den Anästhesisten zusätzlich zu den Gebührenord- nungspositionen für die OP oder Narkose angesetzt werden können. Hier ergeben sich allerdings recht häufig Verständnisschwierigkeiten bzgl. der Definition eines Simulta- neingriffs im Zusammenhang mit dem ambulanten Operieren, bei dem mehrere operative Prozeduren unter bestimmten Bedingungen innerhalb eines Eingriffs durchgeführt wer- den. Dies ist aber unabhängig von der zeitlichen Abfolge. Die Eingrif- fe können von zwei Operateuren gleichzeitig oder nacheinander oder auch von einem einzelnen Operateur nacheinander erbracht werden. Für jeden beteiligten Operateur ist die entsprechende Grundpauschale des Fachgebietes berechnungsfähig. Die notwendigen Bedingungen für den Ansatz der Zuschlagspauschalen bei Simultaneingriffen lauten folgen- dermaßen: »mindestens ein zweiter OPS-Schlüssel »ein zusätzlicher Diagnose- schlüssel, der ein auch unabhän- gig vom Haupteingriff operativ zu behandelndes Krankheitsbild Angelika Sonneck, Gebührenreferentin der PVS pria

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