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PVS Einblick

29 Das BSG urteilte – wie berichtet – am 11. Februar 2015 (Az. B 6 KA 11/14 R), dass Vertragsärzte auch über die KV-Grenzen hinweg vertragsärztlich mithilfe zweier Teilzulassungen (0,5) tätig sein dürfen. Eine Nichteignung im Sinne des § 20 Ä-ZV sei damit gerade nicht verbunden. Ein hälftiger Versorgungsauftrag lässt Raum für eine andere Hälfte und ermöglicht damit auch eine zur vertragsärztlichen Tätigkeit gleichgewichtige (Zweit-) Beschäftigung. Auch ist für einen halben Versorgungs- auftrag nicht zu fordern, dass von der weiteren Erwerbstätigkeit keine prägende Wirkung für den beruflichen Status ausgehen darf; bei einer Hal- bierung des Versorgungsauftrags und damit notwendiger Reduzierung des Einkommens des Vertragsarztes muss die vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr als Hauptberuf ausgeübt werden. Als derartige (Zweit-)Beschäftigung kommt nicht allein eine Tätigkeit in Krankenhäusern oder in Einrichtungen z. B. des Strafvollzuges in Betracht, sondern gleichermaßen auch eine weitere vertragsärztliche Tätigkeit im Umfang eines hälftigen Versorgungs- auftrags. Unterscheidet sie sich doch in Bezug auf die Verfügbarkeit nicht wesentlich von einer Tätigkeit in Kran- kenhäusern und Einrichtungen. Aber Achtung! Eine (zahn-) ärztliche Praxis muss in den Zeiten, in denen kein Not- falldienst eingerichtet ist, grundsätzlich für die Versor- gung der Versicherten er- reichbar sein und darf nicht nur Sprechstunden an einzel- nen Wochentagen anbieten. Diese Anforderung ist dann erfüllt, wenn beide Praxen an jedem Wochen- tag entweder am Vormittag oder am Nachmittag geöffnet sind und nicht so weit entfernt voneinander liegen, sodass die angegebenen Sprechzeiten eingehalten werden können. Nach unseren Informationen beabsichtigen die Kassenärztlichen Vereinigungen, diese Vorgabe des BSG eher streng auszulegen. ∑ Dr. Tobias Weimer ist 2014, als bundesweit besonders häufig empfohlener Anwalt für Kliniken und Ärzte, von der WirtschaftsWoche als TOP-Anwalt für Medizinrecht ausgezeichnet worden. Weiterhin lehrt er aus seinem Studium erworbenes Fachwissen im Bereich Management von Gesund- heitseinrichtungen an der Fresenius Hochschule Köln sowie der Universität Münster. Autor Kontakt: WEIMER I BORK Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht Dr. Tobias Weimer Frielinghausstr. 8 44803 Bochum info@kanzlei-weimer-bork.de Foto: © zinkevych - stock.adobe.com Achtung! Einschränkungen der Berufsausübung bei Teilzulassungen!

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