Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

PVS Einblick

20 Kleiner Job ganz groß Sie sind in fast allen Unternehmen anzutreffen: Die „Mini-Jobber“. Gerade in der Urlaubssaison, aber auch um Auftragsspitzen abzufangen und das festeTeam sowie sich selbst etwas zu entlasten, kommen Unternehmer auf die Idee, einen Mini-Jobber zu beschäftigen. Für die 450 Euro wird eine feste Stundenzahl vereinbart. Mini-Jobs – gleiche Rechte, gleiche Pflichten Foto: © Zerbor - stock.adobe.com Landläufig denken viele, Mini- Jobber hätten keinen Urlaubsan- spruch und müssten nicht bezahlt werden, wenn sie wegen Krank- heit nicht arbeiten können. Doch Achtung: Mini-Jobber mögen für viele Unternehmer zwar noch immer „Aushilfscharakter“ haben, doch das kann ein Trugschluss sein. Mindestlohn Seit Anfang 2015 hat jeder Arbeit- nehmer grundsätzlich Anspruch auf mindestens 8,50 Euro pro Stunde, so auch geringfügig beschäftigte Hilfskräfte. Nur in wenigen Ausnah- mefällen, wie z. B. bei Ehegatten, den Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung gilt der Mindestlohn nicht. Man muss sich zudem bewusst sein, dass sowohl das Finanzamt als auch Zoll und Sozial- versicherungsträger Anstellungs- verhältnisse mit nahen Angehörigen stets mit Argusaugen überprüfen, ob das Anstellungsverhältnis überhaupt wie mit einem fremden Dritten vereinbart und durchgeführt wird. Urlaubsanspruch Auch Mini-Jobber haben, sofern sie ihre Tätigkeit nicht nur kurz- fristig für wenige Wochen im Jahr ausüben, bei einer 6-Tage-Arbeits- woche einen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen. Dieser wird natürlich entsprechend der Arbeitstage vor Ort umgerechnet, sodass ein Mini-Jobber, der an drei Tagen in der Woche im Unternehmen tätig ist, einen Anspruch auf 12 Ar- beitstage bezahlten Urlaub hat. Krankheit und Schwan- gerschaft Wird der Mini-Jobber krank, so muss er die versäumten Arbeitsstunden grundsätzlich nicht in gesunden Zeiten nacharbeiten. Denn einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf finan- zielle Absicherung bei Mutterschaft nach den Regeln des Mutter- schutzgesetzes haben Mini-Jobber ebenso wie Vollzeitbeschäftigte. Hierfür gibt es ein Ausgleichsverfah- ren, bei dem der Arbeitgeber regel- mäßig monatlich auf den Bruttolohn eine Umlage 1 und 2 abführen muss. Im Falle von Krankheit oder Schwan- gerschaft erstattet die Krankenkasse dem Arbeitgeber dann die anteiligen Lohnkosten seines Arbeitnehmers. Liebling der Arbeitnehmer Mini-Jobs sind für Arbeitnehmer gerade deshalb interessant, weil diese für sie meist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind. „Brutto gleich netto“ lautet das Credo. Nur ein Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 3,7 % des Bruttolohnes (sofern sich der Arbeitnehmer hier- von nicht befreien lässt) wird für ihn vom Lohn einbehalten und zusammen mit pauschalen Arbeitgeberbeiträgen für Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von 28 % an die Bundes- knappschaft abgeführt. Dazu noch 2 % pauschale Lohnsteuer, die meist Mini-Jobs

Seitenübersicht