Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

PVS Einblick - Gesundheitsversorgung

8 gibt aber die Therapie- und Ergeb- nisverantwortung an diesen ab. Der Therapeut entscheidet demnach über Art und Umfang der Therapie. Mit der Blankoverordnung wird der spezifi- schen Fachkenntnis der Therapeuten Rechnung getragen, die den Therapie- verlauf der Patienten optimal steuern können. Die Versorgungsqualität kann somit nachhaltig gesteigert werden. Die Ergebnisse der Modellversuche beider Versorgungskonzepte werden Ende 2015 vorliegen. Zwischen- ergebnisse und Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen aber bereits die positiven Effekte für die Pati- entenversorgung und ein mögliches Einsparpotenzial für die GKV, etwa durch die Substitution oder gar die Vermeidung teurer Therapieformen. Geklärt werden müssen in diesem Zusammenhang Fragen bezüglich der Vergütung, beispielsweise durch ein entsprechendes Heilmittelbudget oder Behandlungspauschalen, aber auch das Haftungsrecht. Die stärkere Vernetzung der Versorgungsverantwortung zwischen Ärzten und Thera- peuten soll ebenfalls eine Entlastung der Ärzte bewir- ken. Ein gutes Beispiel für die Öffnung des Direktzugangs für Heilmittelerbringer ist die Versorgung von chronisch kranken Patienten mit einem langfristigen Heilmittelbedarf. Diese könnten den Therapeuten direkt aufsuchen und müssten nicht quartalsweise einen Arzt aufsuchen, um ihre Folgeverordnung zu erhalten. Für die Vertragsärzte würde dies mehr Zeit für die ärztliche Versor- gung bedeuten, Wartezeiten könnten sich reduzieren. Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird die Attraktivität des Berufs- bildes nachhaltig steigern. Um den zukünftigen Versorgungsbedarf decken zu können, brauchen wir mehr qualifizierte Therapeuten, die leistungsgerecht bezahlt werden. Wir sind überzeugt, dass die Kernforde- rungen dieses Positionspapiers nicht nur die Arbeitsbedingungen für die Heilmittelerbringer in Deutschland verbessern, sondern auch, dass sich dadurch die Versorgungsqualität im Heilmittelbereich deutlich erhöht. ∑ Damit können einem Arzt oder Zahnarzt auch zwei Zulas- sungen mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag für zwei Vertragsarztsitze erteilt werden. Ein hälftiger Versorgungsauftrag lässt dem (Zahn-)Arzt zeitlich Raum für andere berufliche Tätigkeiten wie z. B. der Krankenhaustätigkeit im Rahmen eines Sektorengrenzen über- schreitenden Versorgungskonzeptes. Als eine weitere Tätigkeit kommt aber auch eine vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit an einem anderen Standort in Betracht. Diese Form der beruf- lichen Betätigung ist mit den geltenden Vorschriften über die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit kompatibel. Hälftige Zulassung in zwei KV-Bereichen möglich! Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz ist bereits im Jahre 2006 die Möglichkeit geschaffen worden, lediglich mit hälftigem Versorgungs- auftrag an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilzunehmen. Dr. Tobias Weimer ist 2014, als bundesweit besonders häufig empfohlener Anwalt für Kliniken und Ärzte, von der WirtschaftsWoche als TOP-Anwalt für Medizinrecht ausgezeichnet worden. Weiterhin lehrt er aus seinem Studium erworbenes Fachwissen im Bereich Management von Gesundheitseinrichtungen an der Fresenius Hochschule Köln sowie der Universität Münster. Autor

Seitenübersicht