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PVS Einblick - Datenschutz und Arbeitsrecht

12 Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mitarbeiter im laufenden Beschäfti- gungsverhältnis zunächst schriftlich seine Einwilligung erteilte, dass der Arbeitgeber von ihm als Teil der Belegschaft Videoaufnahmen macht und diese für seine Öffentlichkeits- arbeit verwendet und ausstrahlt. Der Widerruf der Einwilligung erfolgte nach Veröffent- lichung der Aufnahmen und Beendigung des Arbeitsver- hältnisses. Der Arbeitgeber nahm die Video- aufzeichnung zunächst aus dem Netz. Die Richter kamen in der o. g. Entscheidung jedoch zu dem Ergebnis, dass selbst nach Ende des Arbeitsvertrages Bildmaterial eines Angestellten in einem Werbevideo verwendet werden darf. Nur wenn plausible Gründe vorliegen, soll ein Widerruf der Einwilligung möglich sein. Der Arbeitnehmer könne daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen und wird durch die weitere Veröffentlichung nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Datenschutzrechtlich spielt der Fall im Spannungsverhältnis zwischen der spezialgesetzlichen Einwilligung für die Verarbeitung von Bildnissen nach § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) und der allgemeinen Datenschutz und Arbeitsrecht zum Widerruf einer Einwilligungserklärung Kann ein Arbeitnehmer eine Einwilligung zur Bildaufnahme frei widerrufen? Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage gerade unter den Vorbehalt der plausiblen Begründung gestellt (Urteil vom 19.02.2015, 8 AZR 1011/13). Foto:©vege/Fotolia.comQuelle:©ds-newsletter@scheja-partner.de

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