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PVS Einblick - Umsatzsteuerbefreiung

43 pria Das positive Signal, das der BFH durch seine Entscheidung gesetzt hat, stellt die beteiligten Akteure vor neue Herausforderung bei der Abrechnung von Leistungen der Privatkliniken. von Privatkliniken Umsatzsteuerbefreiung Foto:©naypong/Fotolia.com Der Bundesfinanzhof (BFH) bleibt bei seiner Linie und lockert die Regeln zur Umsatzsteuerbefreiung für Privat- kliniken und stellt diese damit vor neue Herausforderungen. Nachdem bereits der V. Senat des Bundes- finanzhofes mit seiner Entscheidung vom 23.10.2014 (Az.: V R 20/14) entschieden hatte, dass Behandlungs- leistungen von Privatkliniken unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sein können, schloss sich nun auch der XI. Senat des BFH mit seinen Entscheidungen vom 18.03.2015 (Az.: XI R 8/13 und XI R 38/13) dieser Rechtsprechung an. Der BFH bringt mit seinen Urteilen zum Ausdruck, dass er die ab dem Jahre 2009 geltende Regelung in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG i.V.m. §§ 108, 109 SGB Vwegen des darin enthaltenen sozialversicherungs- rechtlichen Bedarfsvorbehaltes für unionsrechtswidrig halte und sich die Betreiber von Privat- kliniken daher unmittelbar auf die europarechtliche Vorschrift der Mehrwertsteuersystemrichtlinie in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen könnten. Danach befreien die Mitgliedsstaaten Umsätze aus Krankenhausbehandlun- gen und ärztlichen Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht wurden, von der Steuer. Handelt es sich nicht um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, müssen diese Leistungen, so die Mehrwertsteuersystemrichtlinie, aber unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für die Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungs- gemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt be- ziehungsweise bewirkt werden. Damit sich die Betreiber einer Privatklinik auf die Steuer- freiheit nach dem Unionsrecht berufen könnten, so der BFH, müssten diese allerdings über eine „Anerkennung“ verfügen. Diese könne sich, so der BFH weiter, aus dem mit der Tätigkeit verbundenen Gemeinwohlinteresse, der Steuerfreiheit vergleichbarer Unternehmer und aus der Übernahme der Kosten für die von der Klägerin er- brachten Leistungen durch Kranken- kassen und Beihilfestellen ergeben. Hierfür reiche es aus, dass im erheb- lichen Umfang gesetzlich Versicherte mit Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 SGB V und darüber hinaus auch Beihilfeberechtigte mit Kosten- erstattungsanspruch behandelt worden seien. Das positive Signal, das der BFH durch seine Entscheidung gesetzt hat, stellt die beteiligten Akteure vor neue Herausforderung bei der Abrechnung von Leistungen der Privatkliniken. Während die privaten Krankenver- sicherer zumTeil pauschal behaupten, Leistungen der Privatkliniken seien nun generell von der Umsatzsteuer befreit, werden eben diese genau zu prüfen haben, ob sie sich tatsächlich auf die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen können.

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