2. Wie schließt man mit einem Corona-Patienten eine Wahlarztvereinbarung?

Darauf könnte man lakonisch antworten: Genauso wie mit jedem anderen Wahlarztpatienten! Das ist nicht falsch, aber doch zu kurz gegriffen. Wegen der notwendigen Schutzmaßnahmen und der Isolierung der an dem neuartigen Coronavirus erkrankten Patienten scheint es oft nicht möglich zu sein, eine vom Patienten unterschriebene Wahlarztvereinbarung zu erhalten. Das Krankenzimmer der Betroffenen sei quasi eine „Einbahnstraße“: Man könne dem Patienten ggf. noch etwas aushändigen, ein Rückerhalt sei dagegen schwierig, hören wir aus einigen Krankenhäusern.

Leider führt auch eine absolute Ausnahmesituation wie die Corona-Pandemie nicht dazu, dass die formellen Anforderungen an den Abschluss einer Wahlarztvereinbarung suspendiert sind. Aus unserer Sicht stellt nach wie vor eine vom Patienten selbst unterschriebene Wahlarztvereinbarung die rechtssicherste Lösung dar. Daher sollte stets versucht werden, die Unterschrift vom Patienten noch vor dessen Isolierung einzuholen. Wenn Blutproben vom Patienten das Krankenzimmer verlassen dürfen, sollte es grundsätzlich auch möglich sein, dass ein dort unterzeichnetes Schriftstück archiviert werden kann – selbstverständlich unter Beachtung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen, wie z. B. Einschließen in einem Behältnis.

Scheidet dies aus, sollte dem Corona-Patienten in einem ersten Schritt die Wahlarztvereinbarung zugänglich gemacht werden, damit dieser sie lesen kann. Anschließend könnte ein Mitarbeiter des Krankenhauses den Patienten fragen, ob dieser damit einverstanden sei, wenn er in seinem Namen die Wahlarztvereinbarung mit „in Vertretung“ („i.V.“) unterschreibe. Äußert der Patient daraufhin einen entsprechenden Wunsch, erteilt er damit seine Einwilligung in den Abschluss des mit „i.V.“ unterschriebenen Wahlarztvertrages.

Zwar ist die Wahlarztvereinbarung damit grundsätzlich wirksam abgeschlossen, allerdings ist das gesprochene Wort bekanntlich flüchtig. Wenn der Patient z. B. im Nachhinein bestreitet, in den Vertragsabschluss eingewilligt zu haben, müsste man nachweisen, dass die Einwilligung des Patienten tatsächlich vorlag. Daher bietet es sich an, zum Vertragsabschluss einen weiteren Mitarbeiter als Zeugen hinzuzuziehen. In jedem Fall sollte der Patient zu einem späteren Zeitpunkt gebeten werden, den Vertragsschluss durch einen kurzen handschriftlichen Vermerk unter dem Vertrag zu bestätigen (z. B.: „eingewilligt/genehmigt am […] [Unterschrift Patient]“). Von „eingewilligt“ spricht man, wenn der Patient den Mitarbeiter vorab gebeten hat, für ihn zu unterzeichnen, „genehmigt“ meint dagegen die erst nachträgliche Zustimmung. Beides führt zu einer formwirksamen Wahlarztvereinbarung.

Neuerdings ist der Abschluss einer Wahlarztvereinbarung auch in Textform zulässig. Das bedeutet, dass der Patient z. B. grundsätzlich auch in elektronischer Form eine Wahlarztvereinbarung abschließen kann. Sollte der Patient demnach per E-Mail erklären, dass er die ihm zuvor vorgelegte Wahlarztvereinbarung abschließen wolle, so würde er auch dadurch einen verbindlichen Vertrag schließen. Dies wäre grundsätzlich auch mittels eines Smartphones aus dem Krankenzimmer denkbar. Es bietet sich zudem an, die Wahlarztliste auf der Homepage des Krankenhauses zu hinterlegen und den Patienten hierauf hinzuweisen.

Sofern ein Patient in einem Zustand eintrifft, der kein Lesen der Wahlarztvereinbarung und/oder keine entsprechende Willensäußerung mehr zulässt, könnten die Angehörigen gefragt werden, ob sie die Vereinbarung mit „i.V.“ unterzeichnen. Sofern kein Angehöriger da ist, könnte auch ein Mitarbeiter der Klinik mit „i.V.“ unterschreiben. In beiden Fällen müsste der Patient später den Vertragsschluss genehmigen, damit dieser für ihn wirksam wird. Verstirbt der Patient, ohne den Vertrag genehmigt zu haben, so wäre zu prüfen, ob es aussichtsreich ist, gegenüber den Erben zu liquidieren.

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