1. Wie ist der Abstrich zum Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus privatärztlich abzurechnen?

Für den Abstrich kann unseres Erachtens GOÄ-Ziffer 298 abgerechnet werden. Die Entnahme ist für die Gebührenziffer zwingend, die Aufbereitung ist fakultativ („ggf.“). Im Regelfall wird nur ein Rachenabstrich genommen. Sollte daneben auch noch ein Nasenabstrich vorgenommen werden, kann GOÄ-Ziffer 298 unter Angabe der Entnahmestellen zweimal berechnet werden. Die Entnahmestellen sollten entsprechend dokumentiert werden.

Sofern der Patient keine auf eine Coronainfektion hindeutenden Symptome zeigt, es sich also um keinen Verdachtsfall handelt, der Patient aber gleichwohl ausdrücklich einen Test wünscht, vergessen Sie bitte nicht, Ihren Patienten vorher wirtschaftlich aufzuklären. Schließlich kann der Versicherer in diesem Fall die Kostenerstattung wegen fehlender medizinischer Notwendigkeit ablehnen.

Wegen der erforderlichen Schutzmaßnahmen sollte immer auch ins Auge gefasst werden, ob die betreffenden Leistungen wegen dieses Aufwandes mit erhöhten Steigerungsfaktoren abgerechnet werden können. Eine zeitlich befristete „Pauschalensonderregelung“ wie bei Zahnärzten gibt es in anderen Fachbereichen derzeit nicht. Des Weiteren kommen bei Besprechung und Untersuchung selbstverständlich noch die GOÄ-Ziffern 1 und 5 in Betracht.

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