3. Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht bei Verdachts-, Krankheits- und Todesfällen mit Bezug auf eine Coronainfektion?

Die ärztliche Schweigepflicht soll das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient schützen. Ärzte müssen daher über alles schweigen, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt gegeben wurde. Die ärztliche Schweigepflicht ist von so fundamentaler Bedeutung, dass sie nicht nur in § 9 MBO-Ärzte, sondern auch in § 203 des Strafgesetzbuches ihren Niederschlag gefunden hat. Ausnahmen von der Schweigepflicht ergeben sich nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, z. B.

  • bei einer Einwilligung des Patienten,
  • wenn ein Gesetz eine Offenbarungspflicht oder eine Offenbarungsbefugnis des Arztes konstatiert

Für das neuartige Coronavirus ergibt sich eine Offenbarungspflicht aus dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit dem seit 1. Februar 2020 geltenden Regelwerk mit dem barock anmutenden Titel „Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Abs. 1
Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV")“.

§ 1 Abs. 1 der Verordnung statuiert die Pflicht für Ärzte, begründete Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle mit Bezug auf eine Coronainfektion beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Der Krankheitsverdacht muss nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet sein. Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung ist hierfür die vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung zu COVID-19 zu berücksichtigen. Da diese Empfehlung ständig überprüft und unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse angepasst wird, sollte man sich diesbezüglich unbedingt auf dem Laufenden halten.

Die Meldung, die binnen 24 Stunden nach Kenntniserlangung erfolgen muss, umfasst nach § 9 Infektionsschutzgesetz u. a. folgende Angaben (nicht abschließende Aufzählung):

  • Name und Kontaktdaten der betroffenen Person
  • die wahrscheinliche Infektionsquelle inkl. der zugrunde liegenden Tatsachen

Dies soll sicherstellen, dass das Gesundheitsamt die betreffenden Personen kontaktieren und die erforderlichen Maßnahmen (z. B. Isolierung der Patienten, Ermittlung von Kontaktpersonen) einleiten kann.

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