PVS-Abrechnungs-Update

In den Abrechnungs-Updates und GOÄ-Tipps nehmen wir Stellung zu aktuellen Entwicklungen und zu den Fragen unserer Seminarteilnehmer und Vereinsmitglieder. Dabei stützt sich unser Wissen auf die umfassende gebührenrechtliche Expertise der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Unternehmen PVS holding, PVS rhein-ruhr, PVS berlin-brandenburg-hamburg, PVS bayern und PVS pria. Dieses langjährige Abrechnungs-Know-how wird kontinuierlich aktualisiert und weiterentwickelt.

Gerne möchten wir unser Wissen mit Ihnen teilen. Haben Sie Fragen zu einer Abrechnungssituation: Wir helfen Ihnen gerne weiter. Schreiben Sie mir gerne ein E-Mail oder rufen Sie mich an.

Mit kollegialen Grüßen
Ihr Dr. Markus Molitor

Empfehlung der Bundesärztekammer

Die neue GOÄ lässt auf sich warten. Verschiedene Verbände, wie der Berufsverband der deutschen Dermatologen (Q1) und der Berufsverband niedergelassener Gastroenterologen Deutschlands hatten daher bereits ihren Mitgliedern empfohlen, höhere Faktoren in der Privatabrechnung zu nutzen. Nun zieht die Bundesärztekammer nach und stellt der Ärzteschaft ausführliche Dokumente zu diesem Thema bereit. Sie finden im Internet unter dem unten angegebenen Link ein Merkblatt zum Thema Honorarvereinbarung, Hinweise, sowie ein zwei Dokumente für Ihre Patienten. (Q2)

Welche Möglichkeiten hat der nach GOÄ abrechnende Arzt hierbei?

1. Die Nutzung des Gebührenrahmens mit entsprechender Begründung (§5 GOÄ):
Die GOÄ sieht vor, den Aufwand einer einzelnen Leistung entsprechend der Kriterien Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände bei der Ausführung über den Gebührenrahmen abzubilden. Eine durchschnittlich aufwändige Leistung wird zum Schwellenwert abgerechnet. Dies ist bei ärztlichen Leistungen der 2,3-fache Faktor, bei technischen Leistungen der 1,8-fache Faktor und bei Laborleistungen der 1,15-fache Faktor. Ist der Aufwand unterdurchschnittlich, ist ein geringerer Faktor zu wählen, ist er überdurchschnittlich ein höherer Faktor. Die Obergrenze des regulären Gebührenrahmens liegt bei ärztlichen Leistungen bei 3,5-fach, bei technischen Leistungen bei 2,5-fach und bei Laborleistungen bei 1,3-fach. Die Nutzung des Gebührenrahmens wird von der GOÄ gefordert, alle Ärzte können daher den Gebührenrahmen nutzen, um Ihre Gebühren nach GOÄ dem jeweils vorliegenden Aufwand entsprechend anzupassen.

2. Die Nutzung einer Honorarvereinbarung mit von der GOÄ abweichendem Faktor (§2 GOÄ):
Während die Nutzung des Gebührenrahmens zum Standard in der Privatabrechnung eines jeden Arztes gehört, werden in den meisten Arztpraxen keine Honorarvereinbarungen abgeschlossen. So gehen Honorarvereinbarungen in der Regel mit einer Erstattungslücke für den Patienten einher. Die meisten privaten Krankenversicherungsverträge sehen keine Erstattung über dem zuvor genannten höchsten Multiplikator innerhalb des Gebührenrahmens und ohne vorliegende Gründe auch keine Erstattung oberhalb des Schwellenwertes vor. Beihilfestellen erstatten ihren prozentualen Anteil an der Rechnung generell bis zu den in § 5 GOÄ genannten Höchstsätzen und auch nur mit Angabe einer entsprechenden Begründung. Über den Höchstsätzen liegende Faktoren aus einer Honorarvereinbarung werden von Beihilfestellen, aufgrund entsprechender Einschränkungen in den Beihilfebestimmungen, grundsätzlich nicht erstattet, so dass der Patient in diesem Fall immer einen Eigenanteil zu tragen hat.

Im Praxisalltag werden daher Honorarvereinbarungen ihren Platz weiterhin wohl nur bei besonderen Konstellationen haben. Bewährt hat sich eine abweichende Gebührenhöhe beispielsweise bei ausgewählten Verlangensleistungen. In der Regel hat der Patient hier ohnehin keinen Erstattungsanspruch gegenüber Dritten, so dass mit einer größeren Akzeptanz auf Patientenseite zu rechnen ist. Ein anderes Praxisbeispiel ist die sogenannte „second opinion“, bei der Sie sich auf Wunsch Ihres Patienten umfangreiche Voruntersuchungsbefunde ansehen und Ihre fachliche Einschätzung abgeben sollen. Diese oft sehr zeitaufwändigen Tätigkeiten, können über eine Honorarvereinbarung einigermaßen aufwandsgerecht abgebildet werden.

Sollten Sie sich dazu entschließen, Honorarvereinbarungen mit dem Patienten abzuschließen, müssen die hohen Anforderungen des § 2 GOÄ erfüllt werden. Dies sind insbesondere die Schriftform und die persönliche Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem (Patient). Die Vereinbarung darf keine weiteren Erklärungen enthalten als § 2 GOÄ vorsieht. Für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O ist eine Honorarvereinbarung nicht möglich, genauso wenig für Notfall- oder akute Schmerzbehandlungen.

Q1: bvdd.de/aktuelles-presse/newsroom/pressemitteilungen/details/bvdd-ruft-mitglieder-zur-nutzung-hoeherer-steigerungsfaktoren-bei-privataerztlichen-abrechnungen-auf
Q2: bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/honorar/goae-novellierung

Nicht mehr ausschließlich in der Gastronenterologie

Immer wieder wird das Thema der Berechnungsfähigkeit des Einsatzes flexibler digitaler Videoendoskope aufgegriffen. Der im Jahr 2001 publizierte Beschluss der Bundesärztekammer (BÄK) grenzte den Ansatz der GOÄ-Nr. 5298 auf gastroenterologische Endoskopien ein.(Q1) Im Jahr 2020 wurde ein BÄK-Beschluss veröffentlicht, der den Ansatz der GOÄ-Nr. 5298 nicht mehr nur auf die Gastroenterologie beschränkte.(Q2) Zudem wurde das Thema im GOÄ-Ratgebern der BÄK behandelt. (Q3)

Was sind die wichtigsten Inhalte der BÄK-Veröffentlichungen?

Videoendoskopie-Zuschlag zu endoskopischen Leistungen bei Verwendung eines flexiblen digitalen Videoendoskops anstelle eines Glasfaserendoskops, gegebenenfalls einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung (zum Beispiel Vergrößerung) und Aufzeichnung, je Sitzung analog Nr. 5298 GOÄ .

Der Einsatz eines flexiblen digitalen Videoendoskops im Rahmen endoskopischer Leistungen ist mit der GOÄ-Nr. 5298 analog berechnungsfähig. Als flexible digitale Videoendoskope gelten flexible Endoskope, die anstelle der flexiblen Glasfiber-Optik einen Videochip verwenden. Endoskope die lediglich eine flexible Gasfiber-Optik ohne Videochip aufweisen berechtigen somit nicht zur Abrechnung der GOÄ-Nr. 5298 analog. Die Berechnung der GOÄ-Nr. 5298 analog für die o. g. Leistung ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Die GOÄ-Nr. 5298 wird in Höhe von 25 Prozent des einfachen Gebührensatzes der Basisleistung berechnet.

Wie positioniert sich die PVS hierzu?
Die Berechnung der GOÄ-Nr. 5298 analog für den Einsatz flexibler digitaler Videoendoskope kommt nun nicht mehr nur für Gastroenterologen, sondern auch beispielsweise für HNO-Ärzte, Urologen und Gynäkologen in Frage. Diese Einschätzung teilen und begrüssen wir. Zudem hat sich die Regelung im Abrechnungsalltag bewährt. In der unten stehenden Tabelle haben wir typische diagnostische Leistungen zusammengestellt, zu denen der genannte Zuschlag in Frage kommen könnte.

Die Begrenzung der Berechnungsfähigkeit auf einmal je Sitzung erscheint dagegen nicht immer gerechtfertigt. Wird ein und dasselbe Endoskop verwendet, wie beispielsweise bei der Endoskopie der Nasennebenhöhlen in der HNO-Heilkunde ist diese Begrenzung nachvollziehbar und angemessen. Wenn dagegen in der Gastroenterologiein einer Sitzung eine Gastroskopie und eine Koloskopie mit jeweils verschiedenen Endoskopen durchgeführt wird, erscheint eine mehrfache Berechnung der GOÄ-Nr. 5298 analog nicht abwegig und wäre zu diskutieren.

 

Quellen:
Q1: aerzteblatt.de/archiv/30113/Bekanntmachungen-Beschluesse-des-Gebuehrenordnungsausschusses-der-Bundesaerztekammer
Q2: bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/GOAE/2020-09-25_Abrechnungsempfehlung_endoskopische_Leistungen.pdf
Q3: bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/GOAE/2020-11-20_Gorlas_Abrechnungsempfehlung_videoendoskopischen_Zuschlags_1.pdf
Q4: aerzteblatt.de/archiv/229958/GOAe-Ratgeber-Abrechnung-der-flexiblen-Endoskopie-der-oberen-Atemwege

Die Grenzen der Analogabrechnung

Eine Analogabrechnung nach §6 Abs. 2 GOÄ erfordert eine Regelungslücke. Dieses Grundprinzip spiegelt sich auch im neuen GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer zum Thema Kolposkopie (siehe unten) wider. Der Ratgeber der Bundesärztekammer kommt zu dem Schluss, dass ebenso wie die Basiskolposkopie, auch die Abklärungs- bzw. Differentialkolposkopie mit der GOÄ-Nr. 1070 „Kolposkopie“ abzurechnen ist.

Diese Feststellung ist gebührenrechtlich korrekt, sorgt aber, gerade im Vergleich zum GKV-Bereich, bei vielen Kolleginnen und Kollegen für Unmut. So steht im EBM eine höher bewertete eigene Gebührenordnungsposition (GOP 01765) für die Abklärungskolposkopie zur Verfügung.

Da eine eigene Nummer für die Abklärungskolposkopie in der GOÄ fehlt, wird oft der Wunsch geäußert, die Abklärungskolposkopie analog mit einer anderen höher bewerteten GOÄ-Nr. abzurechnen. Eine Analogabrechnung nach §6 GOÄ ist jedoch nur möglich, wenn eine ärztliche Leistung nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen ist. Eine solche Regelungslücke besteht in diesem Fall aber nicht, da die GOÄ-Nr. 1070 mit dem Leistungstext „Kolposkopie“ in der GOÄ vorhanden ist. Unter diesen Begriff der Kolposkopie fallen nämlich sowohl die Basis- als auch die Abklärungskolposkopie.

Dieses Problem kann von Ärzteseite nicht zufriedenstellend gelöst werden. Zwar besteht die Möglichkeit nach § 5 GOÄ aufgrund des höheren Aufwands einer Abklärungskolposkopie die Leistung mit einem höheren Faktor abzurechnen. Dies ist aus Sicht vieler Gynäkologinnen und Gynäkologen jedoch nicht ausreichend.

Auch der Abschluss einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ ist in den meisten Fällen nicht zielführend. Die Abrechnung mit einem höheren Faktor als 3,5 aufgrund einer Honorarvereinbarung wird in vielen Fällen wegen einer fehlenden Erstattungsfähigkeit von Patientenseite nicht gewünscht.

Somit stellt auch hier die Bundesärztekammer abschließend richtigerweise fest: Um das Problem zufriedenstellend zu lösen ist, eine Anpassung der GOÄ durch den Verordnungsgeber notwendig.

 

GOÄ-Ratgeber: Abrechnung von Kolposkopien
Dr. med. Hermann Wetzel, M. Sc. | Deutsches Ärzteblatt | Jg. 119 | Heft 43 | 28. Oktober 2022

Wiederholt wurde bei Ärztekammern angefragt, wie die im Vergleich zu einer Basiskolposkopie deutlich aufwendigere Abklärungs- (bzw. Differenzial-)kolposkopie gemäß Teil III, Abschnitt C/D, §§ 7 und 8 der G-BA-Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme nach der GOÄ abzurechnen und ob hierfür der Ansatz einer Analogposition möglich sei. Hierzu ist festzuhalten, dass das Gebührenverzeichnis der GOÄ mit der Nr. 1070 GOÄ „Kolposkopie“ eine Gebührenposition enthält, die gemäß allgemein gefasster Leistungsbeschreibung sowohl eine Basis- als auch eine Abklärungskolposkopie umfasst. Aufgrund der Textierung der Leistungslegende ist es mangels Fehlens einer planwidrigen, ergänzungsbedürftigen Regelungslücke – wie dies als Voraussetzung für eine Analogabrechnung erforderlich wäre – gebührenrechtlich formal nicht möglich, die Abklärungskolposkopie analog abzurechnen, da die Kolposkopien als Gesamtheit der Untersuchungsvarianten mit der Nr. 1070 GOÄ bereits originär abgebildet sind.

Besondere Umstände und Schwierigkeiten sowie ein erhöhter Aufwand bei der Leistungserbringung wären im Einzelfall mit entsprechender Begründung über den Steigerungsfaktor unter gegebenenfalls maximaler Ausschöpfung des Gebührenrahmens zu berücksichtigen. Eine Abstrichentnahme im Rahmen einer Kolposkopie ist nach Nr. 297 GOÄ „Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung –“ zusätzlich berechnungsfähig.

Im Falle einer Zervixabrasio wäre außerdem die Nr. 1102 GOÄ „Entfernung eines oder mehrerer Polypen und/oder Abrasio aus dem Gebärmutterhals oder dem Muttermund“ neben der Nr. 1070 GOÄ abrechenbar. Häufig wird im Rahmen einer Abklärungskolposkopie eine Probeexzision aus dem Gebärmutterhals beziehungsweise dem Muttermund durchgeführt; hierfür kann die Nr. 1103 GOÄ „Probeexzision aus dem Gebärmutterhals und/oder dem Muttermund und/oder der Vaginalwand – gegebenenfalls einschließlich Abrasio und auch einschließlich Entfernung eines oder mehrerer Polypen –“ zusätzlich angesetzt werden. Die GOÄ-Nrn. 1102 und 1103 sind wegen des gestaffelten, teilweise überlappenden Leistungsumfangs nicht nebeneinander berechnungsfähig, wohl aber kann jede dieser Gebührenpositionen einzeln neben Nr. 1070 GOÄ abgerechnet werden.

Es ist einzuräumen, dass die Abrechnung einer Abklärungskolposkopie über die angesichts deren Leistungsumfangs zu niedrig honorierte, noch aus dem Jahr 1982 stammende GOÄ-Nr. 1070 wegen des höheren Zeitaufwands und der erforderlichen Zusatzkomponenten sowohl in medizinischer als auch in betriebswirtschaftlicher Hinsicht unzureichend erscheinen muss. Dies illustriert erneut die Notwendigkeit, zeitnah das Gebührenverzeichnis der GOÄ dem aktuellen Stand des medizinischen Leistungsgeschehens anzupassen, um über eine eigene neue Gebührenposition für die Differenzialkolposkopie eine angemessene Vergütung und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten.

 

Quelle:
GOÄ-Ratgeber: Abrechnung von Kolposkopien, Deutsches Ärzteblatt, Jg. 119, Heft 43, 28. Oktober 2022

Abrechnung nach GOÄ-Nrn. 284 und 255 oder analog?

Es gibt viele Varianten der Eigenbluttherapie, entsprechend herausfordernd ist die richtige GOÄ-Abrechnung. In ihrer einfachsten Form erfolgt nach der intravenösen Blutabnahme direkt und ohne Aufbereitung die subkutane oder intramuskuläre Reinjektion. Ohne Zweifel ist für diese Leistung insgesamt die GOÄ-Nr. 284 (Eigenbluteinspritzung einschließlich Blutentnahme) zu berechnen. Komplexere Formen der Eigenbluttherapie bieten jedoch in Bezug auf die GOÄ-Abrechnung durchaus Raum für Diskussionen.

Der aktuelle GOÄ-Ratgeber (siehe unten) wagt nun anhand des Beispiels der intraartikulären PRP-Injektion eine gebührenrechtliche Einordnung. Das genannte Beispiel ist insofern spannend, als im Gegensatz zur oben genannten klassischen Eigenbluttherapie einerseits eine Aufbereitung des Blutes erfolgt, andererseits die Reinjektion nicht subkutan bzw. intramuskulär, sondern intraartikulär erfolgt. Der GOÄ-Ratgeber stellt fest, dass die zahlreichen verschiedenen Formen der Eigenblutbehandlung alle unter die GOÄ-Nr. 284 zu fassen seien. Diese verschiedenen Formen umfassten Therapien mit verschiedenen Varianten der Aufbereitung, Therapien mit verschiedenen Formen der Rückgabe in den Körper, genannt werden Injektion und Infusion, sowie Therapien mit Injektion von Teilmengen des Blutes und/oder Injektion von Blut mit Zusätzen.

Das im GOÄ-Ratgeber angeführte Beispiel der intraartikulären PRP-Injektion zeigt jedoch anschaulich, dass die Berechnung der GOÄ-Nr. 284, selbst unter maximaler Ausnutzung des Gebührenrahmens (Faktor 3,5), für die intraartikulären PRP-Injektion nicht zielführend ist. Der Punktwertvergleich offenbart, dass allein die intraartikuläre Injektion (GOÄ-Nr. 255) mit 95 Punkten bereits höher bewertet ist, als die Eigenbluteinspritzung (GOÄ-Nr. 284) mit 90 Punkten insgesamt. Die Leistung der intraartikulären Injektion kann also nicht in der Leistung nach GOÄ-Nr. 284 enthalten sein.

Welche Ansätze gibt es nun, diesen Widerspruch aufzulösen?
Eine Landesärztekammer schlägt im GOÄ-Ratgeber vor, die intraartikuläre Injektion mit der GOÄ-Nr. 255 zusätzlich zur GOÄ-Nr. 284 in Rechnung zu stellen. Dies mag im dem beschriebenen Einzelfall eine pragmatische Lösung gewesen sein, dem offensichtlichen Missverhältnis gerecht zu werden. Aus gebührenrechtlicher Sicht lässt sich jedoch auch ein anderer Lösungsansatz argumentieren, den wir gerne in die Diskussion einbringen möchten.

So halten wir es für zielführend, aus dem oben dargelegten Punktwertvergleich die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die GOÄ-Nr. 284 tatsächlich nur die oben genannte einfachste Form der Eigenbluttherapie meint. Für die intraartikulären PRP-Injektion mit vorangehender Blutabnahme und Aufbereitung läge somit eine Regelungslücke vor, die nach 6 Abs. 2 GOÄ mit einer einzigen analog berechneten Gebührenordnungsposition zu schließen wäre. Es ist jedoch nicht sinnvoll, an dieser Stelle eine Gebührenordnungsnummer für die Analogabrechnung vorzuschlagen, da sich die vielfältigen Therapieformen teilweise stark, insbesondere im Hinblick auf Kosten- und Zeitaufwand, unterscheiden können. Vielmehr obliegt es dem behandelnden Arzt, für die jeweils vorliegende Form der Therapie eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung gewissenhaft auszuwählen. Gerne unterstützen wir hierbei. Dieser Ansatz ist aus unserer Sicht gebührenrechtlich überzeugend und ermöglicht zudem eine angemessene Honorierung.

Wie ist Ihre Position in dieser Abrechnungsfrage? Wie stellt sich diese Herausforderung in Ihrem Fachgebiet dar? Ihr Feedback und Ihre Rückfragen sind immer willkommen!
Dr. med. Markus Molitor


GOÄ-Ratgeber: Behandlung mit plättchenreichem Plasma und Hyaluronsäure
Dr. med. Stefan Gorlas, Deutsches Ärzteblatt 2022; 119(33-34): A-1427 / B-1192

Zwischen einer Ärztin als Patientin und einem behandelnden Orthopäden war die Abrechnung einer dreimaligen intraartikulären Injektionsbehandlung mit einer Mischung aus plättchenreichem Plasma und Hyaluronsäure bei Coxarthrose streitig. Es handelte sich um eine Verlangensleistung. Die Behandlung war von dem Orthopäden, neben dem Auslagenersatz für die Einwegfertigspritze, mit einem Ansatz der Nrn. 250 („Blutentnahme mittels Spritze …“) und 255 GOÄ („Injektion, intraartikulär …“) sowie einem analogen Ansatz der Nr. 792 GOÄ (Originäre Leistungslegende: „Ärztliche Betreuung eines Patienten bei Hämodialyse als Zentrums- oder Praxisdialyse …“, entsprechend 58,99 Euro) für das „Zentrifugieren“ berechnet worden. Die Patientin hatte im Rahmen des bei der zuständigen Landesärztekammer geführten Schlichtungsverfahrens vorgetragen, dass sie diesen analogen Ansatz für ein fünfminütiges Zentrifugieren von circa 8 ml ihres Vollblutes nicht akzeptieren könne.

Unstrittig war im vorliegenden Fall aufgrund der Herstellerangaben der Einmalfertigspritze, dass es sich um eine einfache und schnelle Aufbereitung des entnommenen Vollblutes in einem geschlossenen System handelte, mit welchem in kurzer Zeit durch simple Zentrifugationen 7 ml autologes Blut unter Nutzung einer Trenngelschicht in eine Fraktion mit Erythrozyten und eine weitere Fraktion mit Plasma/weißen Blutkörperchen aufgeteilt werden, wobei Letztere dann mit dem darüber liegenden, bereits in dem Röhrchen enthaltenen Hyaluronsäureanteil resuspendiert und anschließend dem betreffenden Patienten reinjiziert werden. Insofern war für diese Leistung inklusive der Blutabnahme der originäre Ansatz der Nr. 284 GOÄ („Eigenbluteinspritzung – einschließlich Blutentnahme“) als berechnungsfähig anzusehen.

Ein analoger Ansatz der Nr. 792 GOÄ kam gebührenrechtlich-formal nicht in Betracht, da analoge Ansätze gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ nur für selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen sind, möglich sind, die Injektionsbehandlung mit dem Gemisch aus plättchenreichem Plasma und Hyaluronsäure jedoch über die Nr. 284 GOÄ in der GOÄ abgebildet ist. Dass es sich bei mit der Nr. 284 GOÄ berechnungsfähigen Leistungen ausschließlich um einfache subkutane oder intramuskuläre Eigenblutinjektionen, die keinerlei aufwendige Aufbereitung benötigen, handelt, konnte nicht bestätigt werden, da zahlreiche verschiedene Formen der Eigenblutbehandlung existieren, wobei das Eigenblut nicht nur reinjiziert, sondern je nach Behandlungsform auch reinfundiert wird. Teilweise werden auch nur Teilmengen des entnommenen Blutes reinjiziert oder dem entnommenen Blut Substanzen hinzugegeben mit anschließender Reinjektion beziehungsweise Reinfusion. Der durch die Zentrifugation etwas höhere Zeitaufwand der Eigenblutbehandlung wurde im vorliegenden Fall gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ mit dem 3,5-fachen Steigerungssatz beim Ansatz der Nr. 284 GOÄ als berechnungsfähig angesehen, entsprechend einem Betrag von 18,36 Euro. Da die Injektion in das Hüftgelenk aufwendiger war als eine subkutane oder intramuskuläre Injektion, wurde im vorliegenden Fall die intraartikuläre Injektion als zusätzlich mit der Nr. 255 GOÄ berechnungsfähig beurteilt.

Quelle:
GOÄ-Ratgeber: Behandlung mit plättchenreichem Plasma und Hyaluronsäure, Dtsch Arztebl 2022; 119(33-34): A-1427 / B-1192

 

Zuschlag E zur GOÄ-Nr. 60 – Geht das?

Von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern unserer Seminare werden oft spannende Fragen gestellt: Ist der Zuschlag E (Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung) auch im Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung nach GOÄ-Nr. 60 (Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt) berechnungsfähig?

Die Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts B V enthalten in Bezug auf die Zuschläge E bis J den Satz „Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden.“ Die GOÄ selbst stellt somit klar, dass der Zuschlag E in Verbindung mit der GOÄ-Nr. 60 einmal berechnet werden kann.

Begründung der konsiliarsichen Erörterung
Schwieriger ist dagegen die Frage in welchen Situationen eine konsiliarische Erörterung als dringend angefordert und unverzüglich ausgeführt gelten kann. Die gängige Kommentarliteratur (Kommentar Hoffmann/Kleinken und der GOÄ-Kommentar des Deutschen Ärzteverlages) nehmen hierzu keine Stellung.

Wir sind der Ansicht, dass der bloße Griff zum Telefonhörer, noch während die Ärztin oder der Arzt dem Patienten gegenübersitzt, allein als Begründung für die Berechnung des Zuschlages E zur Konsiliarleistung nicht ausreicht. Vielmehr müsste eine medizinisch begründbare Dringlichkeit bestehen sich unverzüglich mit einer ärztlichen Kollegin oder einem ärztlichen Kollegen auszutauschen.

Wie könnte nun eine entsprechende Situation aussehen? Werden Sie von einem Kollegen beispielsweise in einer vital bedrohlichen Situation dringlich um Ihren fachlichen Beitrag zu Diagnose oder Therapie hinzugezogen und nehmen Sie hierzu unverzüglich Stellung so wäre aus unserer Sicht die Berechnung des Zuschlages E zur GOÄ-Nr. 60 begründet.

Voraussetzungen zur Abrechnung der GOÄ-Nr. 60
An dieser Stelle möchte ich Sie noch einmal an die bekannten Voraussetzungen zur Berechnung der GOÄ-Nr. 60 erinnern. Eine Berechnung ist nur möglich bei einer Erörterung zwischen liquidationsberechtigten Ärzten (oder dem ständigen Vertreter). Das Gespräch beispielsweise zwischen zwei Assistenzärzten im stationären Krankenhausumfeld ist demnach nicht berechnungsfähig. Auch muss der liquidierende Arzt sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang persönlich mit dem Patienten befasst haben. Eine Berechnung durch den Laborarzt oder den Pathologen scheidet daher meist aus.

Nicht berechnungsfähig ist die GOÄ-Nr. 60 außerdem für Gespräche zwischen Ärzten, die organisatorisch eng verbunden sind. Dies ist der Fall bei Ärzten aus derselben Krankenhausabteilung, derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft bei ähnlicher Fachrichtung. Letztlich ist die GOÄ-Nr. 60 auch nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen. Wird beispielsweise in der regelmäßigen Teambesprechung über einen Patienten diskutiert, ist eine Berechnung der GOÄ-Nr. 60 nicht möglich.

Abrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und der Beihilfekostenträger

§ 2 Abs. 1b Transplantationsgesetz (TPG) stellt fest, dass eine Beratung über die Organ- und Gewebespende nicht in der GOÄ enthalten ist und dass diese daher entsprechend einer nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet werden kann. Gemeint ist hier eine Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ. Der Gesetzgeber legt zudem fest, dass mögliche Abrechnungsausschlüsse im Rahmen dieser Analogabrechnung nicht gelten. Ein Vergütungsanspruch soll je Patient alle zwei Jahre bestehen. Hausärzte sollen ihre Patienten regelmäßig auf die Organspende hinweisen und bei Bedarf beraten.

Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und die Beihilfekostenträger haben sich nun darauf geeignet, dass die Beratung zur Organspende mit einer Mindestdauer von 10 Minuten nach GOÄ-Nr. 3 analog erfolgen soll. Gebührenrechtlich spannend ist, dass der Gesetzgeber, wohlgemerkt ausschliesslich bezogen auf die Beratung nach Transplantationsgesetz, ein Grundprinzip der Analogabrechnung teilweise außer Kraft setzt, wonach „die analoge Bewertung die Rahmenbedingungen der zur Analogie herangezogenen Gebührenposition erbt“ Q1: Die GOÄ-Nr. 3 ist laut GOÄ nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Im Rahmen der Analogberechnung der Beratung nach TPG ist nun jedoch die Berechnung auch neben anderen Gebührenordnungsnummern möglich. Ausdrücklich hingewiesen wird aber darauf, dass die Mindestdauer von 10 Minuten zur Berechnung der GOÄ-Nr. 3 weiter erfüllt werden muss.

Ist eine Berechnung bei Beratung von unter 10 Minuten möglich?
In der Praxis stellt sich nun die Frage, wie eine Beratung nach TPG von unter 10 Minuten berechnet werden kann. Dies lässt die Abrechnungsemfehlung von BÄK und PKV-Verband offen. Aus unserer Sicht wäre eine Berechnung der GOÄ-Nr. 1 analog möglich.

Ist eine Berechnung neben der GOÄ-Nr. 1 möglich?
In der Abrechnungsempfehlung wird die Frage, ob eine Berechnung einer allgemeinen Beratung nach GOÄ-Nr. 1 neben der Berechnung einer Beratung nach TPG nach GOÄ-Nr. 3 analog möglich ist nicht explizit ausgeführt. Der Gesetzgeber hat jedoch durch den Verweis auf die Analogabrechnung indirekt klargestellt, dass die Beratung nach TPG eine von den bekannten Beratungsleistungen der GOÄ verschiedene Leistung darstellt. Somit wäre zu folgern, dass ein Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Nr. 1 und der GOÄ-Nr. 3 analog für die Beratung nach TPG möglich ist.

Ist eine Erbringung der Beratung nach TPG nur durch Hausärzte möglich?
Von praktischer Relevanz ist auch die Frage, ob die Erbringung der Beratung nach TPG nur auf Hausärzte beschränkt ist. Zwar adressiert das TPG direkt die Hausärzte, jedoch konnten wir auch nach genauer Prüfung des Gesetzestextes und der Abrechnungsempfehlung nicht feststellen, dass nicht-hausärztlich tätige Ärzte von der Erbringung und Abrechnung der Leistung ausgeschlossen wären.

Wir sind gespannt, auf die zukünftigen Diskussionen, die sich um die Privatliquidation der Beratung nach TPG ergeben werden.

 

Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und Beihilfekostenträgern für die Beratung zur Organ- und Gewebespende nach § 2 Abs. 1b i.V.m. Abs. 1a TPG

  • Beratung zur Organ- und Gewebespende nach § 2 Abs. 1b i.V.m. Abs. 1a TPG
  • Dauer mindestens 10 Minuten
  • Abrechnung analog Nr. 3 GOÄ
  • die Leistung ist innerhalb von zwei Jahren nur einmal berechnungsfähig

Ergänzender Hinweis zu der vom Vorstand der Bundesärztekammer in seiner Sitzung vom 22.05.2022 (Wahlperiode 2019/2023) beschlossenen Abrechnungsempfehlung für die Beratung zur Organ- und Gewebespende nach § 2 Abs. 1b i.V.m. Abs. 1a TPG: Nach § 2 Abs. 1b TPG kann die im Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht enthaltene Beratungsleistung zu Organ- oder Gewebespenden analog Nr. 3 GOÄ „mit der Maßgabe berechnet werden, dass mögliche Abrechnungsausschlüsse dieser gleichwertigen Leistungen gegenüber anderen Leistungen des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen nicht gelten.“ Q2

 

Die Beratung nach § 2 Abs. 1a TPG umfasst insbesondere:

  1. die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende,
  2. die Voraussetzungen für eine Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spendern, einschließlich der Bedeutung einer abgegebenen Erklärung zur Organ- und Gewebespende und des Entscheidungsrechts der nächsten Angehörigen nach § 4,
  3. die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung im Hinblick auf den für kranke Menschen möglichen Nutzen einer medizinischen Anwendung von Organen und Geweben einschließlich von aus Geweben hergestellten Arzneimitteln und
  4. die Möglichkeit eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Register abzugeben. Q3

 

Quellen:
Q1: bundesaerztekammer.de/aerzte/honorar/goae-ratgeber/6/analoge-bewertung/
Q2: bundesaerztekammer.de/aerzte/honorar/abrechnungsempfehlungen-und-analogbewertungen/abrechnungsempfehlungen-analogbewertungen/b-grundleistungen/beratung-zur-organ-und-gewebespende/
Q3: gesetze-im-internet.de/tpg/__2.html

Verlangensleistung in der Ästhetischen Medizin

Im März hatten wir uns in einem Abrechnungs-Update zum Thema Abrechnung der Botulinumtoxin-Therapie und der Injektionslipolyse im ästhetischen Bereich positioniert. Hierzu hatten wir ein GOÄ-Abrechnungs-Update veröffentlicht. Im April bezogen daraufhin die Ärztekammern in einem GOÄ-RatgeberQ1 Position. Gerne möchten wir das Thema nun erneut aufgreifen und für Sie zusammenfassen.

Den Leistungen der ästhetischen Botulinumtoxintherapie und der ästhetischen Injektionslipolyse ist gemein, dass mit zumeist mehreren Injektionen ein lokal wirksames Medikament appliziert wird. Einige gebührenrechtliche Aspekte können vor diesem Hintergrund für beide Leistungen gemeinsam diskutiert werden. Das Thema der Hyaloronsäureinjektion in der ästhetischen Medizin sollte jedoch an anderer Stelle diskutiert werden. Bei der Applikation eines Hyaloronsäurefillers handelt es sich nicht um die Anwendung eines Medikamentes, d. h. eines Arzneimittels, sondern in der Regel um das Einbringen eines Medizinproduktes der Klasse III, sodass die gemeinsame Betrachtung, wie im o. g. GOÄ-Ratgeber der Ärztekammern geschehen, aus unserer Sicht nicht zielführend ist.  

Zur Abrechnung der Botulinumtoxin-Therapie werden verschiedene Gebührenordnungspositionen vorgeschlagen. So spricht sich der jüngst veröffentlichte GOÄ-Ratgeber der Ärztekammern für die Abrechnung der GOÄ-Nr. 267 (Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung) bzw. der GOÄ-Nr. 268 (Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen (auch eine Körperregion beidseitig), je Sitzung) aus. Im aktuellen GOÄ-RatgeberQ1 wird, wie bereits in dem GOÄ-Ratgeber von 2016Q2, die Wortbedeutungen der Infiltration und der Injektion gegenübergestellt. So sei bei einer Injektion das Zielgewebe lediglich Resorptionsort, bei einer Infiltration sei das Zielgewebe dagegen auch der Wirkort. Anders formuliert: Bei lokaler Wirkung handele es sich um eine Infiltration, bei Wirkung an anderer Stelle um eine Injektion. Folgte man dieser Argumentation wäre die Berechnung der GOÄ-Nrn. 267/268 durchaus folgerichtig. (Im Beispiel A finden Sie eine typische Rechnung entsprechend der Position der Ärztekammern.)

In unserem Abrechnungs-Update hatten wir uns für die Abrechnung der GOÄ-Nr. 252 (Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär) entsprechend der Zahl der Injektionen ausgesprochen. Nach unserem Wortverständnis meint der Begriff „Infiltrationsbehandlung“ im engeren Sinne Leistungen, wie die Heilanästhesie und die Neuraltherapie. Eine Botulinumtoxintherapie wäre hier nicht einzuordnen und somit nicht mit der GOÄ-Nr. 267/268 abzurechnen. Zudem werden die Begriffe der Injektion und der Infiltration in der medizinischen Literatur, entgegen der Position der GOÄ-Ratgeber, nicht exakt abgrenzend verwendet (BeispielQ3). Unterstrichen wird unser Standpunkt zudem von der Tatsache, dass die Aufzählung im Leistungstext der GOÄ-Nr. 267 selbst verschiedene Injektionen unter den Begriff der Infiltration fasst, die typischen Injektionsorte der Botulinumtoxintherapie (intramuskulär) und der Injektionslipolyse (subcutan) jedoch nicht anführt. Argumentiert man in diesem Sinne, wäre die GOÄ-Nr. 252 in Betracht zu ziehen. Da es sich bei den genannten Leistungen um subcutane bzw. intramuskuläre Injektionen handelt, wäre der Leistungstext der GOÄ-Nr. 252 erfüllt. Sowohl die Botulinumtoxin-Therapie, als auch die Injektionslipolyse könnten somit mit der GOÄ-Nr. 252 berechnet werden. Der Ansatz der GOÄ-Nr. 252 erfolgt hierbei entsprechend der Anzahl der Injektionen, wobei auch dieses Vorgehen teilweise kontrovers diskutiert wird. (Im Beispiel B finden Sie eine typische Rechnung entsprechend unserer Position.)

Es bleibt abzuwarten, welche der beiden Standpunkte zur Abrechnung der Botulinumtoxintherapie sich in Zukunft durchsetzen wird. Entscheidet sich der abrechnende Arzt der Position der Ärztekammern zu folgen, so findet er in Form des GOÄ-RatgebersQ1 eine gewichtige Grundlage zur Untermauerung seiner Abrechnung. Die Erzielung eines auskömmlichen Honorars in der ästhetischen Medizin ist bei beiden Herangehensweisen in der Regel nur mit Hilfe einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 GOÄ möglich. Ein marktübliches Honorar ist bei Abrechnung entsprechend unserer Position durch Vereinbarung eines deutlich geringeren Faktors möglich. Zwar ist dies keine Begründung für unseren Abrechnungsvorschlag, kann jedoch in der täglichen Praxis relevant sein.

Es besteht Konsens darüber, dass die Berechnung der GOÄ-Nr. 2442 (Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbständige Leistung) für die Botulinumtoxin-Therapie nicht zielführend ist.

Quellen:
Q1: aerzteblatt.de/archiv/224457/GOAe-Ratgeber-Kosmetisch-aesthetische-Behandlungen-durch-Faltenunterspritzung
Q2: aerzteblatt.de/archiv/183399/GOAe-Ratgeber-Injektions-und-Infiltrationsleistungen-Erlaeuterungen
Q3: aerzteblatt.de/archiv/10485/Schmerztherapie-an-der-Wirbelsaeule-Ist-die-CT-gesteuerte-Injektion-notwendig

Abrechnungs-Update Telemedizin (EBM/GOÄ)

Der erweiterte Bewertungsausschuss hat die Aufnahme von Gebührenordnungspositionen (GOP) in den Erweiterten Bewertungsmaßstab (EBM) für das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz beschlossen, die GOP sind ab dem 01. Januar 2022 gültig. (Q1)

Diese können bei Versorgung entsprechend der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ berechnet werden. Auch die BÄK hat sich zur Abrechnung des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz positioniert und entsprechende Analog-Empfehlung beschlossen. (Q3)

Definition Telemonitoring
Unter Telemonitoring im Sinne der „Richtlinie Methoden Vertragsärztliche Versorgung“ wird ein datengestütztes, zeitnahes Management verstanden, in das ein primär behandelnder Arzt (PBA) und ein ärztliches telemedizinisches Zentrum (TMZ) eingebunden sind. In besonderen Fällen können die Rollen PBA und TMZ von einem Leistungserbringer übernommen werden. (Q2)

Die übermittelten Daten stammen entweder von implantierbaren kardialen Aggregaten oder externen Messgeräten. Die Indikation wird in der vertragsärztlichen Versorgung eingegrenzt auf bestimmte Fälle der Herzinsuffizienz. (Q3)

Ausblick für die Privatabrechnung
Die Bundesärztekammer sieht für die Leistungen „Anleitung“, „Telemonitoring mit kardialen Aggregaten“ und „Telemonitoring mit externen Messgeräten“ in der Indikation Herzinsuffizienz die Voraussetzungen für eine Analogberechnung nach §6 GOÄ als gegeben an. Es handelt sich also aus Sicht der BÄK um selbständige Leistungen, die nicht in der GOÄ enthalten sind.

Sicherlich wird die Frage aufkommen, ob nicht ebenso eine Regelungslücke bei anderen Indikationen vorliegt. Zu nennen wären hier beispielsweise die Indikationen COPD, Herzrhythmusstörung, Hypertonie, Asthma oder Diabetes mellitus. Im Einzelfall wäre dann zu klären, ob ebenso eine Regelungslücke argumentiert werden kann und welche GOÄ-Nummern nach Art, Kosten und Zeitaufwand als gleichwertig zu betrachten wären. Nicht zuletzt muss entsprechend §1 Abs. 2 GOÄ für eine Berechnung eine medizinische Notwendigkeit vorliegen oder die Leistung auf Verlangen erbracht werden. Nicht für alle Indikationen ist jedoch der Nutzen so gut belegt, wie für den Einsatz des Telemonitorings in der Indikation Herzinsuffizienz.

 

Quellen:
Q1: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Telemonitoring bei Herzinsuffizienz vom 17. Dezember 2020.
Q2: Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL): Telemonitoring bei Herzinsuffizienz vom 17. Dezember 2020.
Q3: Abrechnungsempfehlungen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz, Bundesärztekammer, 30.11.2021.

Abrechnung im GKV- und GOÄ-Bereich

Mit der Einführung der elektronischen Patientenakte vollzieht unser Gesundheitssystem einen weiteren Schritt der Digitalisierung. Ziel ist die Vernetzung der an einer Patientenbehandlung beteiligten Akteure des Gesundheitswesens. Die Nutzung ist für die Patienten freiwillig. Das SGB V gibt vor, dass an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer die Verfügbarkeit der erforderlichen Komponenten und Dienste nachweisen müssen. Für nicht vertragsärztlich tätige Ärzte besteht im Umkehrschluss keine Verpflichtung zur Vorhaltung der entsprechenden Infrastruktur.

Abrechnung im GKV-Bereich
Nachdem im Jahr 2021 für die Erstbefüllung im GKV-Bereich 10 Euro gezahlt (GOP 88270) wurden, gilt ab 01. Januar 2022 die GOP 01648, welche mit 89 Punkten (10,03 Euro) bewertet ist.

Für die folgenden ePA-Befüllungen aus dem aktuellen Behandlungskontext ist die GOP 01647 mit 15 Punkten (1,69 Euro) als Zusatzpauschale zur Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale abrechenbar. Eine Berechnung der GOP 01647 neben der GOP 01648 ist im Behandlungsfall ausgeschlossen. Die Dateneingabe aus dem aktuellen Behandlungskontext ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt oder Videosprechstunde können mit der GOP 01431 mit 3 Punkten (0,34 Euro) berechnet werden. Details hierzu finden Sie auf den Seiten Ihrer KV.

Abrechnung im GOÄ-Bereich
Die Bundesärztekammer hat Abrechnungsempfehlungen zur Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte herausgegeben. Demnach kann für die Erstbefüllung die GOÄ-Nr. 75 analog berechnet werden. Dies sind im 2,3-fachen Satz 17,43 Euro. Für die weiteren Befüllungen wird die GOÄ-Nr. 70 analog empfohlen. Dies sind im 2,3-fachen Satz 5,36 Euro. Grundsätzlich wird der individuelle Aufwand einer Leistung nach §5 GOÄ über den Gebührenrahmen abgebildet.

Eigenständige Abrechnungsempfehlung der BÄK und der Psychotherapeutenkammer

Die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von Bundesärztekammer (BÄK) und Bundespsychotherapeutenkammer (BPTK) waren nicht verlängert worden. Nun gibt es jeweils eine eigenständige Abrechnungsempfehlungen der BÄK und der Psychotherapeutenkammer für die Abrechnung der telemedizinisch erbrachten Leistungen.

Abrechnungsempfehlung Bundespsychotherapeutenkammer (BPTK), PKV-Verband und Beihilfestellen
So hat die BPTK gemeinsam mit dem PKV-Verband und den Beihilfestellen eine neue Abrechnungsempfehlungen, gültig ab dem 01. Januar 2022, veröffentlicht (Q5):  

Die Gebührenordnungspositionen (GOP) 1 und 3 sind auch bei Erbringung per Video im Original berechenbar. Bei Erbringung per verschlüsselter E-Mail ist die GOP 1 analog anzusetzen, die Erbringung per Chat und SMS werden ausgeschlossen. Die Leistungen nach den GOP 4, 15 und 60 sind bei Erbringung per Video analog zu berechnen. Ebenso sind die Leistungen nach den GOPen 808, 835, 846, 849, 855, 856, 857, 860, 861, 863, 865 und/oder 870 bei Erbringung per Video analog berechnungsfähig. Gemäß dieser Empfehlung ist die telemedizinische Erbringung der Leistung im Klartext in der Rechnung anzugeben.

Abrechnungsempfehlung Bundesärztekammer (BÄK)
Die BÄK hat im Dezember 2021 eine Abrechnungsempfehlung zur telemedizinischen Erbringung von Leistungen im Rahmen der Behandlung von psychischen Erkrankungen verabschiedet (Q2).

Der zufolge sind die Leistungen nach den GOÄ-Nummern 801, 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 849, 855, 856, 857, 860, 861, 863, 865, 870, 885 und/oder 886 sind bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig.

Die Abrechnungsempfehlungen der BÄK zu telemedizinischen Leistungen vom Sommer 2020 (Q4) bleiben weiter bestehen. Diese beinhalten beispielsweise, ähnlich den nun vorliegenden Abrechnungsempfehlungen der BPTK, die Empfehlung bei Erbringung per Video die GOÄ-Nr. 1 und 3 im Original abzurechnen, per Erbringung per E-Mail die GOÄ-Nr. 1 analog zu berechnen, sowie den Ausschluss einer Beratung per Chat und SMS.

Ergänzt werden diese nun durch eine weitere Veröffentlichung der BÄK (Q3): So wird nun, wiederum ähnlich zur Empfehlung der BPTK, bei Erbringung der Leistungen nach den GOÄ-Nummern 4 und 15 auf telemedizinischem Wege die Berechnung der entsprechenden GOÄ-Nummer im Analogabegriff empfohlen.

Gruppen-Psychotherapie
Interessant in Bezug auf die neuen Empfehlungen der BPTK und der BÄK ist die Tatsache, dass keine der beiden Empfehlungen die Leistungen der Gruppen-Psychotherapie einschliesst. Im Bereich der GKV-Versorgung wurden die Voraussetzung hierzu bereits geschaffen: Seit Oktober 2021 sind viele Leistungen aus den Bereichen der Psychotherapie in Gruppen für die Erbringung per Video geöffnet (Q1). Spannend wird sein, wie sich BPTK und BÄK vor dem Hintergrund des EBM positionieren werden.

 

Quellen:
Q1: www.kbv.de/media/sp/Videosprechstunde__uebersicht_Verguetung.pdf
Q2: www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordne/GOAE/2021-12-16_Telemedizinischen_Erbringung_von_Leistungen_im_Rahmen_der_Behandlung_von_psychischen_Erkrankungen.pdf
Q3: www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/GOAE/2021-12-16_Ergaenzung_zu_den_Abrechnungsempfehlungen_der_Bundesaerztekammer_zu_telemedizinischen_Leistungen.pdf
Q4: www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordne/GOAE/2020-06-26_DAEBl_Abrechnungsempfehlung_telemedizinische_Leistungen.pdf
Q5: www.bptk.de/wp-content/uploads/2022/01/Abrechnungsempfehlungen-telemedizinische-Erbringung-von-Leistungen_Behandlung-psychischer-Erkrankungen_GOP_ab-01.01.2022.pdf

Was gilt für GKV und PKV?

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt. Aber was bedeutet dies für Ärzte, die rein privatärztlich tätig sind oder für Patienten, die privatversichert sind?

GKV-Patienten in der KV-Praxis
KV-Praxen müssen im Laufe des vierten Quartals von der Papier-AU auf die eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) umstellen. Hierzu sind eine TI-Anbindung (Telematikinfrastruktur) und ein Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) notwendig. Verschiedene Hersteller haben KIM-Lösungen entwickelt, auch die KBV bieten einen KIM-Dienst an. Zudem benötigt das jeweilige Praxisinformationssystem möglicherweise ein Update. Die Kosten für Ausstattung und Betrieb werden über Pauschalen erstattet. Für Praxen, die noch nicht die technischen Voraussetzungen erfüllen, gibt es eine Übergangslösung bis Ende 2021.

Im ersten Schritt werden die AU-Daten als eAU an die Krankenkasse übermittelt, sowie Ausdrucke für den Patienten und den Arbeitgeber erzeugt. Im zweiten Schritt, ab 1. Juli 2022, soll dann auch die Weiterleitung an den Arbeitgeber digital erfolgen.

GKV-Patienten in der Privatpraxis
Reine Privatpraxen sind nicht verpflichtet, an der eAU teilzunehmen. Laut telefonischer Auskunft der KBV erhalten also auch GKV-Patienten, die sich auf eigene Kosten in einer rein privatärztlich tätigen Praxis behandeln lassen, weiterhin ausgedruckte Bescheinigungen für die Krankenkasse, den Arbeitgeber und den Versicherten. Hier müsste der GKV-Versicherte, auch nach Mitte 2022, weiterhin die Weiterleitung an den Arbeitgeber übernehmen, da diese in diesem Fall nicht auf elektronischem Wege erfolgt. Eine klare Regelung hierzu steht jedoch noch aus.

PKV-Patienten in der KV-Praxis und Privatpraxis
Patienten, die PKV-versichert sind, steht die eAU nicht zur Verfügung. Üblicherweise werden hier mit Hilfe des Praxisinformationssystems Ausdrucke für die Krankenkasse, den Arbeitgeber und den Versicherten erzeugt und dem Patienten mitgegeben.

Weitere Informationen finden Sie hier

Beachtung des zeitlichen Mehraufwandes

Seit Anfang 2020 gilt die GOÄ-Neuregelung der Leichenschau. Es wurden die Honorierung, aber auch die Struktur angepasst. Die Leistungen der Leichenschau (GOÄ-Nr. 100 und 101) werden zum Einfachsatz abgerechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zudem ein Zuschlag (GOÄ-Nr. 102), ebenfalls zum Einfachsatz, berechnungsfähig sein. Der nun vorliegende GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer, veröffentlicht am 22. Januar 2021, befasst sich insbesondere mit der zeitlichen Komponente des Zuschlags.

Kurz: Bei einem zeitlichen Mehraufwand von weniger als zehn Minuten ist der Zuschlag nach GOÄ-Nr. 102 nicht berechnungsfähig. Ist der Mehraufwand deutlich länger als 10 Minuten ist dennoch der Zuschlag nur einmal und zum Einfachsatz berechenbar.

Dem möchten wir, aufgrund von Rückfragen, von Seiten der PVS hinzufügen, dass auch bei den GOÄ-Nr. 100 und 101 die jeweiligen Mindestzeiten als Voraussetzung für eine Berechnung erbracht worden sein müssen. Bei einer Dauer von unter 10 Minuten kann eine Untersuchung nicht als vorläufige Leichenschau nach GOÄ-Nr. 100, bei einer Dauer von unter 20 Minuten nicht als Leichenschau nach GOÄ-Nr. 101 berechnet werden.

Quelle: GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer
Leichenschau: Zeitlicher Mehraufwand bei Verdacht auf unnatürliche Todesursache
(Dtsch Arztebl 2021; 118(3): A-110 / B-94 Dr. med. Markus Stolaczyk)
www.aerzteblatt.de/archiv/217446/GOAe-Ratgeber-Leichenschau-Zeitlicher-Mehraufwand-bei-Verdacht-auf-unnatuerliche-Todesursache

Abrechnung von Gesprächsleistungen nach GOÄ-Nr. 4, 34 und 849

Fast bei jedem Arzt-Patient-Kontakt findet ein Gespräch statt. Selbst kleinere Optimierungen der Abrechnung im Bereich der sprechenden Medizin können daher deutliche Auswirkungen haben.

Für viele Gesprächsleistungen ist die GOÄ-Nr. 1 anzusetzen, bei längeren Beratungen über 10 Minuten ggf. die GOÄ-Nr. 3. Nicht vergessen werden sollten jedoch die höherwertigen Beratungsleistungen, wie die GOÄ-Nr. 4, GOÄ-Nr. 34 und GOÄ-Nr. 849. In diesem Refresher möchten wir diese Beratungsleistungen noch einmal kurz in Erinnerung rufen.

GOÄ-Nr. 4 (Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken. Die Leistung nach Nummer 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den Leistungen nach den Nummern 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 nicht berechnungsfähig.)

Voraussetzung für die Berechnung der GOÄ-Nr. 4 ist, dass eine Fremdanamnese oder eine Unterweisung der Bezugsperson durchgeführt wurde. Der Punktwertvergleich und der Blick in die Amtliche Begründung zeigen, dass die Leistung im Vergleich zur GOÄ-Nr. 1 besonders aufwändig gewesen sein muss. Nicht jede Fremdanamnese und nicht jedes Gespräch mit Angehörigen kann also mit der GOÄ-Nr. 4 berechnet werden. In weniger aufwändigen Fällen muss daher eine Fremdanamnese oder ein Angehörigengespräch mit der GOÄ-Nr. 1 oder 3 berechnet werden. Eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Nr. 1 und 4 ist möglich, wenn neben der Beratung des Patienten eine besonders aufwändige Fremdanamnese oder Unterweisung der Bezugsperson durchgeführt wurde. Hierbei muss der Patient verständig genug gewesen sein, selbst Ziel der Beratungsleistung nach GOÄ-Nr. 1 zu sein, beispielsweise ist dies nicht der Fall bei Kleinkindern und Säuglingen. (Q1)

GOÄ-Nr. 34 Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken –, einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen. Die Leistung nach Nummer 34 ist innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig. Neben der Leistung nach Nummer 34 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig.

Voraussetzung für die Berechnung der GOÄ-Nr. 34 ist, dass eine Erkrankung oder eine erhebliche Verschlimmerung einer Erkrankung festgestellt wurde. Zudem muss die Erkrankung entweder nachhaltig lebensverändernd oder lebensbedrohlich sein. Beispiele sind die Erstdiagnose oder Verschlimmerung von Asthma bronchiale oder eines Diabetes mellitus. Auch ein Aufklärungsgespräch vor Eingriffen bei nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, beispielsweise vor Implantation von Knie- oder Hüft-TEPs oder Dekompression von Nervenwurzeln an der Wirbelsäule, kann bei Vorliegen aller Abrechnungsvoraussetzungen mit der GOÄ-Nr. 34 berechnet werden. (Q2, Q3)

GOÄ-Nr. 849 Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen, Dauer mindestens 20 Minuten.

Die GOÄ-Nr. 849 kann nicht nur von Psychiatern und Psychotherapeuten, sondern vielmehr von allen Ärzten, die unmittelbaren Kontakt zu ihren Patienten haben, berechnet werden. Wird eine Behandlung von mehr als 20 Minuten durchgeführt, beispielsweise, wenn eine psychische Störung bei organischer Erkrankung vorliegt oder eine Wechselwirkung zwischen organischer Erkrankung und psychischer Störung anzunehmen ist, so kommt die Berechnung der GOÄ-Nr. 849 in Frage.

Q1: www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/goae-ratgeber/abschnitt-b-grundleistungen-und-allgemeine-leistungen/einbeziehung-bezugsperson/
Q2: www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/goae-ratgeber/abschnitt-b-grundleistungen-und-allgemeine-leistungen/nachhaltig-lebensveraendernde-erkrankungen/
Q3: www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/goae-ratgeber/abschnitt-b-grundleistungen-und-allgemeine-leistungen/spezielle-beratungsleistung-nach-nr-34-goae-ii/

Wann sind mehrere Abstriche, die im zeitlichen Zusammenhang stehen abrechnungsfähig?

Uns erreichte die Frage, inwieweit mehrere Abstriche welche im zeitlichen Zusammenhang erbracht wurden, abrechenbar sind.

Verschiedene Quellen beschäftigen sich mit der Mehrfachberechnung der GOÄ-Nr. 297 (Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung –) und der GOÄ-Nr. 298 (Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung –). Aufgrund der Ähnlichkeit der entsprechenden Leistungen lassen sich viele gebührenrechtliche Ausführungen zur GOÄ-Nr. 297 oder 298 auf die jeweils andere übertragen.

Bei oberflächlicher Betrachtung der Kommentarliteratur könnte der Eindruck entstehen, dass eine Mehrfachberechnung generell nicht möglich sei. So könne laut Kommentar des Deutschen Ärzteverlages die GOÄ-Nr. 297„im zeitlichen Zusammenhang für die Entnahme von Abstrichmaterial von einer Körperstelle ... nur einmal berechnet werden“. Der Kommentar Hoffmann/Kleinken aus dem Kohlhammerverlag schreibt zur GOÄ-Nr. 297, dass bei ein und derselben Körperregion, „auch mehrere Abstriche aus dieser Körperregion nur einmal ... abrechnungsfähig“ seien.

Befasst man sich eingehender mit dem Thema, wird deutlich, dass ein pauschales Ablehnen der Mehrfachberechnung von GOÄ-Nr. 297 und 298 jedoch nicht haltbar ist. So verweist der Kommentar Hoffmann/Kleinken in seinen weiteren Ausführungen darauf, dass die Frage nach der Körperregion danach zu beurteilen sei, „ob getrennte Abstrichentnahmen und deren getrennte Aufbereitung und anschließende ... Untersuchung medizinisch erforderlich sind“. Deutlicher wird der Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der BÄK von 1997 zur der Frage der Mehrfachberechnung von Abstrichen: Zwar wird hier ausgeführt, dass bei Abstrichentnahme eines Materials die entsprechende Ziffer nur einmal berechnet werden könne. Bei unterschiedlichen Materialien sei dagegen eine Mehrfachberechnung möglich. Entscheidend ist daher die Definition des Begriffes „Material“ der BÄK im Zusammenhang mit Abstrichen: Unterscheiden sich das Leistungsziel oder die Art der Durchführung, d. h. erfolgt eine getrennte Entnahme, Aufbereitung und weitere Untersuchung, kann von verschiedenen Materialien gesprochen werden.

Prüfkriterien
Entsprechend des Beschlusses der BÄK können also folgende Prüfkriterien im Hinblick auf die Mehrfachberechnung der GOÄ-Nr. 297 und 298 formuliert werden:

1. Erfolgt die Entnahme aus unterschiedlichen Körperregionen?  
2. Unterscheidet sich das Leistungsziel der durchgeführten Abstriche?
3. Unterscheiden sich die durchgeführten Abstriche in der Art der Durchführung (getrennter Entnahme, Aufbereitung und weiterer Untersuchung)?

Mögliche Mehrfachberechnung
In der klinischen Praxis können Abstriche in verschiedenen Konstellationen in zeitlichem Zusammenhang erbracht werden. Treffen in einer dieser Konstellationen ein oder mehrere der drei genannten Kriterien zu, wäre dies eine argumentative Basis für eine Mehrfachberechnung.

Beispiele, in denen eine Mehrfachberechnung möglich sein kann:

1. Entnahme zweier Abstriche zur PCR-Testung auf COVID-19, ein Abstrich aus Rachensekret sowie ein Abstrich aus Bronchialsekret.        
2. Entnahme jeweils eines Abstriches aus dem Nasopharynx für einen COVID-19-Antigen-Schnelltest und zur PCR-Testung auf COVID-19.                            
3. Entnahme zweier direkt aufeinander folgender Abstriche (mit getrennter Entnahme, Aufbereitung und Untersuchung) aus dem Nasopharynx zur PCR-Testung auf COVID-19      
 

Grundvoraussetzung für eine Mehrfachberechnung ist selbstverständlich die medizinische Notwendigkeit für mehrere Abstriche bzw. Untersuchungen. Ob beispielsweise tatsächlich eine medizinische Notwendigkeit zur Durchführung zweier PCR-Untersuchungen von Abstrichen von einer Körperstelle in zeitlichem Zusammenhang vorliegt, wäre an anderer Stelle zu diskutieren.

Viele Unternehmen haben infolge der Pandemie für ihre Mitarbeiter Arbeitsplätze im Homeoffice eingerichtet.

Wie sind Unfälle im Homeoffice einzuordnen?
Häufig wird verkannt, dass Unfälle im häuslichen Umfeld im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit genauso gesetzlich unfallversichert sind wie Unfälle in der Betriebsstätte. Maßgebend für die Beurteilung ist nicht der Ort der Tätigkeit, sondern die Frage, ob der Unfall im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.

Sie sollten daher bei Unfällen stets den genauen Hergang erfassen und den Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit klären.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung nennt als Beispiel die Überprüfung der unterbrochenen Internetverbindung im Keller, bei der der Versicherte die Treppe hinunterstürzt und sich verletzt. In diesem Fall greift die gesetzliche Unfallversicherung. Nicht gesetzlich unfallversichert sind hingegen Verrichtungen, die aus privaten Gründen vorgenommen werden.

Keine Budgetierung
Verschenken Sie kein Honorar. Die Abrechnung mit dem Unfallversicherungsträger unterliegt im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung keiner Budgetierung.

Sofern die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht länger als eine Woche beträgt, ist keine Vorstellung beim Durchgangsarzt erforderlich (§ 26 Abs. 1 Satz 1 UV-GOÄ).

Der Unfall muss dem UV-Träger spätestens am nächsten Werktag der ersten Inanspruchnahme über die ärztliche Unfallmeldung (F 1050) gemeldet werden (§ 14 Abs. 1 UV-GOÄ). Die Unfallmeldung wird über die Nummer 125 UV-GOÄ mit € 8,59 vergütet. Alle weiteren Einzelleistungen können Sie unbudgetiert abrechnen.

Veröffentlichung: Deutsches Ärzteblatt | Jg. 117 | Heft 26 | 26. Juni 2020

  • Sitzung vom 14./15.05.2020: telemedizinische Leistungen
  • Sitzung vom 07.05.2020: Druckmessungen zur Bestimmung der fraktionellen Flussreserve (FFR)
    und/oder der „instantaneous wave-free ratio“ (iwFR) analog Nr. 649 GOÄ / Vestibulär evozierte myogene Potenziale (VEMP), zervikale (cVEMP) und/oder okuläre (oVEMP) Ableitung, auch beidseits analog Nr. 1408 GOÄ

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