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PVS Einblick

25 3. Verordnungsrecht der Krankenhäuser Neu aufgenommen wurde eine Rege- lung, dass Krankenhäuser die in § 92 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB V genannten Leis- tungen (Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie) verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen dürfen, soweit dies für dieVersorgung desVer- sicherten unmittelbar nach der Ent- lassung erforderlich ist (§ 39 Abs. 1a S. 6 SGB V). Insoweit gilt als Grenze ein Zeitraum von bis zu sieben Tagen; bei der Verordnung von Arzneimitteln können Krankenhäuser eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößen- kennzeichen gemäß der Packungs- größenverordnung verordnen (§ 39 Abs. 1a S. 7 SGB V). Hinsichtlich der Verordnung von Arzneimitteln besteht keine Sonderregelung hinsichtlich der Krankenhausapotheken, sodass die vom Krankenhausarzt ausgestell- ten Arzneimittelrezepte in öffentli- chen Apotheken einzulösen sind und ein Einlösen in der Krankenhausapo- theke unzulässig ist. Unberührt davon bleibt die fortbestehende Regelung, dass Krankenhausapotheken gemäß § 14 Abs. 7 S. 3 und 4 des Apotheken- gesetzes (ApoG) bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Kranken- haus an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln ab- geben dürfen, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wo- chenende oder ein Feiertag folgt. Bei- de Wege stehen den Krankenhäusern offen; bei der Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements wird das Krankenhaus mit den Arzneimittelkos- ten nicht belastet, während bei der Ab- gabe durch die Krankenhausapotheke gemäß § 14 Abs. 7 ApoG die Kosten durch die DRG-Fallpauschalen abge- golten sind. 4. Übertragung von Aufgaben des Entlassmanagements Neu aufgenommen wurde eine Rege- lung, dass das Krankenhaus mit Leis- tungserbringern nach § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V (zugelassene Vertragsärzte, zu- gelassene Medizinische Versorgungs- zentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen) vereinba- ren kann, dass diese Aufgaben des Ent- lassmanagements wahrnehmen (§ 39 Abs. 1a S. 3 SGB V). Es handelt sich da- bei um Ärzte oder um ärztlich geleite- te Einrichtungen, die für die anschlie- ßende ambulante ärztliche Versorgung der Versicherten zuständig sind. Strei- tig ist, ob durch diese Regelung nicht selten praktizierte Kooperationen mit nichtärztlichen Leistungserbringern (Pflegediensten, Sanitätshäusern etc.) ausgeschlossen sind. Richtigerweise ist zu unterscheiden zwischen einer- seits der Übertragung von Aufgaben des Entlassmanagements sowie ande- rerseits einer partiellen Zusammen- arbeit. Die Übertragung von Aufgaben des Entlassmanagements darf nach der Neuregelung nur an (vertrags-) ärztliche Leistungserbringer erfolgen. Eine partielle Zusammenarbeit wie es z. B. auch in § 11 Abs. 4 S. 4 SGB V im Rahmen des Versorgungsmanage- ments vorgesehen ist und bei der die Managementaufgabe bei dem Kran- kenhaus verbleibt und nichtärztliche Leistungserbringer lediglich unter- stützend tätig werden, ist nach wie vor möglich und vom Gesetzgeber ge- wünscht. In beiden Konstellationen müssen jedoch berufsrechtliche, so- zialrechtliche, wettbewerbsrechtliche und strafrechtliche Grenzen und Vor- gaben beachtet werden. 5. Rechtliche Grenzen der Kooperation Zu beachten ist, dass (auch) bei Ko- operationen im Rahmen des Entlass- managements keine unangemessenen Vorteile für Zuweisungen und Verord- nungen angeboten, angenommen oder gewährt werden dürfen und die Ent- scheidungsfreiheit des Patienten ge- wahrt bleiben muss. Berufsrechtlich haben alle beteiligten Ärzte (angestellte und niedergelas- sene Ärzte) die Verbote unerlaubter Zuweisung und Empfehlung (§ 31 der Musterberufsordnung der deutschen Ärzte (MBO) bzw. der Berufsordnun- gen der einzelnen Ärztekammern) so- wie die Verbote der Entgegennahme unerlaubter Zuwendungen (§§ 32, 33 MBO) zu beachten. Strafrechtliche Ri- siken für angestellte Ärzte und Füh- rungskräfte der Krankenhäuser sowie deren Kooperationspartner bestehen im Hinblick auf eine „Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr“ gemäß § 299 des Strafge- setzbuches (StGB). Niedergelassene Ärzte und deren Kooperationspartner haben besonders die Neuregelungen des am 4. Juni 2016 in Kraft getrete- nen „Antikorruptionsgesetzes im Ge- sundheitswesen“ im Hinblick auf die BestechlichkeitundBestechungimGe- sundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB) zu beachten. Sozialrechtlich enthält § 128 SGB V ähnliche Regelungen über „unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungs- erbringern und Vertragsärzten“. Wir begegnen auch im Bereich des Ent- lassmanagements einem schwierigen Spagat zwischen vom Gesetzgeber gewollter Kooperation und verbotener „Korruption“, der durch klare vertragli- che Regelungen, die den Prinzipien der Äquivalenz (angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung) und Transparenz genügen, zu lösen ist. ∑ Foto: © xixixing - stock.adobe.com Dr. Christoph Jansen ist Fachanwalt für Medizinrecht und Vorsitzender des Ausschusses Medizinrecht der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Als Kooperationspartner der PVS berät er die Mitglieder in allen rechtlichen Fragen rund um die Tätigkeit in Praxis, Krankenhaus oder MVZ. Autor Kontakt: Kanzlei Dr. Christoph Jansen Tel. 0211 302063-0 kanzlei@ra-dr-jansen.de www.ra-dr-jansen.de Tel. 0211302063-0

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