Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

PVS Einblick

15 Ihr Patient ist privat krankenversi- chert und wird von Ihnen ordnungsge- mäß behandelt. Bevor es allerdings zu einer Zahlung der Rechnung kommt, verstirbt der Patient bedauerlicher- weise. Diese Situation ist für die Fa- milie und Freunde des Verstorbenen tragisch, dennoch steht die Vergütung Ihrer erbrachten ärztlichen Leistun- gen noch aus. Für Sie, unseren Kunden, stellt sich die Frage: Was passiert mit der Rechnung, und wer kommt nun für die Behandlungskosten auf? Denkbar wäre es, dass wie zu Leb- zeiten die private Krankenversi- cherung für die Behandlungskos- ten aufkommen soll. Diese nachvollziehbare Überlegung deckt sich allerdings nicht mit den rechtlichen Gegebenheiten. Ein Di- rektanspruch des Arztes gegen die private Krankenversicherung besteht nicht. Maßgeblich sind insoweit die zwischen den Beteiligten geschlos- senen Verträge. Zwischen Arzt und Patient wird der Behandlungsvertrag geschlossen, welcher (nur) den Pati- enten zur Zahlung des Honorars ver- pflichtet. Sofern der Patient privat krankenversichert ist, bleibt die Ver- sicherung in dieser Vertragsbeziehung zwischen Arzt und Patient außen vor. Anders ist dies bei gesetzlich Kran- kenversicherten, hier entsteht ein Zah- lungsanspruch des Arztes gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse, nicht gegenüber dem Patienten. Was tut Ih- re PVS in dieser Situation, wie küm- mern wir uns um Ihre Forderung? Der verstorbene Patient selbst kann keine Zahlung mehr veranlassen. Als mögliche Kostenschuldner kommen nunmehr ausschließlich die Erben des Verstorbenen in Betracht. Mit dem To- de einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über, vgl. § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hierzu zählen auch die noch offenen Verbindlichkeiten des Verstorbenen, z. B. offene Arzt- rechnungen. Eine Erfolg versprechen- de Verfolgung Ihrer Honorarforderung setzt allerdings voraus, dass tatsäch- lich Personen vorhanden sind, die Er- ben werden und welche die Erbschaft nicht ausschlagen. Im Rahmen unserer Dienstleistung führen wir in einem solchen Fall eine für Sie kostenlose Erbenermittlung durch. Diese geschieht zunächst per Anfrage beim zuständigen Nachlass- gericht. Dort entrichten wir eine ent- sprechende Gebühr und stellen die erforderlichen Anträge auf Auskunft. Sofern wir von dort im Fortgang eine positive Antwort erhalten, kümmern wir uns um die notwendigen weiteren Schritte, nehmen Kontakt zu den Er- ben auf und versuchen Ihre Forderung gegenüber diesen durchzusetzen. Da- bei vermitteln wir auch dort, wo es uns möglich ist, zwischen Erben und pri- vaten Versicherern, um die Abläufe zu beschleunigen. Es kommt hin und wieder vor, dass laut Nachlassgericht keine Erben zu er- mitteln sind. In aller Regel stellen wir dann von uns aus einen Antrag auf Ein- richtung einer Nachlasspflegschaft bei Gericht, vgl. § 1961 BGB. Hiermit bewirken wir, dass zumindest seitens des Gerichts überprüft wird, ob vom Verstorbenen ein positives Vermögen hinterlassen wurde, welches in einem entsprechenden Verfahren unter den Gläubigern aufgeteilt werden kann. Auch hier verfolgen wir jetzt Ihre Inte- ressen weiter und setzen Ihre Forde- rung durch, sofern das Vermögen aus- reichend ist. ∑ Autor Kontakt: PVS holding Tobias Wiedemann Rechtsanwalt Tel. 0208 4847-167 twiedemann@ihre-pvs.de Tobias Wiedemann studierte Rechtswissenschaften in Bonn. In der Folgezeit absol- vierte er erfolgreich den Fachanwaltslehrgang im Medizinrecht und begann seine Tätigkeit in einer Kölner Kanzlei für Versi- cherungsrecht mit der Beratung und Vertretung von Leistungs- erbringern in Arzthaftungsprozessen. Seit 2015 ist er in der Rechtsabteilung der PVS holding GmbH tätig. Patient verstirbt, was passiert mit der Rechnung? Foto: © michaeljung - stock.adobe.com Tel. 02084847-167

Seitenübersicht