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PVS Einblick

24 Das am 23. Juli 2015 in Kraft getrete- ne GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) enthält wesentliche Ände- rungen der Regelung über das soge- nannte Entlassmanagement der Kran- kenhäuser. Bereits nach der früheren Rechtslage hatte der Patient einen Rechtsanspruch gegen das Kranken- haus auf ein Entlassmanagement zur Lösung von Problemen beim Übergang in der Versorgung nach der Kranken- hausbehandlung (§ 39 Abs. 1 S. 4 bis  6 SGB alt). Im Rahmen des GKV-VSG wurden diese Vorschriften aufgehoben und es erfolgte eine Neuregelung in § 39 Abs. 1a SGB V, da der Gesetz- geber der Auffassung war, dass das Entlassmanagement bisher nicht so umgesetztwurde,dassLeistungs-bzw. Versorgungslücken beim Übergang von der stationären in die ambulante Ver- sorgung in jedem Fall wirkungsvoll ge- schlossen werden konnten. Die neu- en Regeln zum Entlassmanagement sollen zu einer vereinfachten und ver- besserten Umsetzung in der Praxis führen. Ob dies gelingt, bleibt abzu- warten. Wesentlich ist, dass die für die Krankenhäuser geltende Neurege- lung in § 39 Abs. 1a SGB V gemäß § 40 Abs. 2 S. 4 SGB V entsprechend auch auf Reha-Kliniken Anwendung findet, für die das Entlassmanagement eine erhebliche praktische Bedeutung hat. Bei Kooperationen im Rahmen des Ent- lassmanagements sind die berufs-, so- zial- und strafrechtlichen Grenzen zu beachten, die durch das „Antikorrupti- onsgesetz im Gesundheitswesen“ vom 4. Juni 2016 teilweise noch verschärft worden sind. Im Einzelnen sind folgende Aspekte bedeutsam: 1. Ergänzender Anspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse Neu eingeführt wurde ein ergänzender ausdrücklicher Anspruch des Versi- cherten gegenüber seiner Krankenkas- se auf Unterstützung des Entlassma- nagements; soweit Hilfen durch die Pflegeversicherung in Betracht kom- men, sollen Kranken- und Pflegekas- sen miteinander kooperieren (§ 39 Abs. 1a S. 5 SGB V). 2. Schriftform der Einwilligung Bereits nach der früheren Rechtslage bedurfte das Entlassmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten der Einwilligung des Versi- cherten nach einer vorangegangenen Information (§ 39 Abs. 1 S. 4 SGB V alt). Neu aufgenommen wurde eine Regelung, dass die Einwilligung je- derzeit widerrufen werden kann und dass Information, Einwilligung und Widerruf der Schriftform bedürfen (§ 39 Abs. 1a S. 12 und 13 SGB V). Entlassmanagement: Änderungen durch GKV-VSG

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