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PVS Einblick - Darlehenskonditionen

20 Darlehenskonditionen Seit dem Jahr 2009 unterliegen grundsätzlich alle Kapitalein- künfte der sogenannten Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %. Damit gilt die Steuerpflicht für den Privatanleger als abgegolten. Abgeltungsteuersatz auch bei fremdüblichen Krediten zwischen Angehörigen möglich Torsten Feiertag arbeitet seit 1996 für die Treuhand Hannover. Nach dem Steuerberater- examen Anfang 2003 war er zunächst Niederlassungsleiter in Erfurt. 2005 übernahm er die Leitung der Niederlassung Berlin. Die Treuhand Hannover GmbH Steuerberatungsgesellschaft berät über 3.500 Apotheken und über 900 Ärzte und gilt damit als Marktführer in diesem Bereich. Autor Foto: © kerry kay-smith - Fotolia.com Hiervon gilt eine Ausnahme für Darlehen, bei denen Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahestehende Personen sind und der Schuldner die Zinszahlungen steuerlich ab- setzen kann. Darlehen zwischen nahestehenden Personen können, unabhän- gig von den steuerlichen Auswirkungen, für beide Seiten wirtschaftlich sinn- voll sein. Wird das Darlehen zur Erzielung von Einkünf- ten verwendet, sind die Zinsen als Betriebsaus- gabe oder Werbungs- kosten abziehbar. Beträgt zum Beispiel der persönliche Steuersatz 45 %, führen Zinszahlungen zu einer Steuer- ersparnis von 45 %. Kann der Ab- geltungsteuersatz auf die Zinserträge angewendet werden, werden die Zinsen beim Empfänger nur mit 25 % besteuert. Das bedeutet per Saldo eine Ersparnis von 20 %. Der Gesetz- geber hat bisher die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei „naheste- henden Personen“ ausgeschlossen. Was ist bei Darlehensverträ- gen zwischen Angehörigen zu beachten? Ob ein Darlehensvertrag zwischen nahestehenden Personen für steuer- rechtliche Zwecke anerkannt werden kann, richtet sich danach, ob der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirk- sam zustande gekommen und seinem Inhalt nach fremdüblich ist. Im vom Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschiedenen Urteilsfall hatte ein Ehepaar aus Niedersachsen seinem Sohn und den erwachsenen Enkeln Darlehen gewährt, um Mietim- mobilien anzuschaffen. Die Darlehen wurden zu Bedingungen gewährt, wie sie unter fremden Dritten üblich sind. Das Finanzamt besteuerte bei den Darlehensgläubigern die Zinserträge aus den Darlehen mit der, in diesem Fall hohen, tariflichen Einkommen- steuer. Die niedrigere Abgeltung- steuer sei nicht anzuwenden, weil Gläubiger und Schuldner der Kapital- erträge „einander nahestehende Personen“ seien. Das Finanzgericht hatte sich dieser Auffassung angeschlos- sen und die Klage der Eheleute abgewiesen. Zu Unrecht, wie der BFH entschieden hat. Die Finanzverwaltung dürfte nicht einfach vermuten, dass Fami- Tipp: Bevor Sie innerhalb der Familie einen Darlehensvertrag abschlie- ßen, sollten Sie sich für die Si- cherstellung der Fremdüblichkeit an einem Finanzierungsangebot Ihrer Bank orientieren und den Vertragsentwurf Ihrem Steuer- berater zur Prüfung vorlegen.

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