Abrechnung des Hautkrebsscreenings

Die korrekte Abrechnung des Hautkrebsscreenings bietet immer wieder Anlass zu Diskussionen. Die GOÄ enthält keine entsprechende Komplexleistung. Der Ansatz von Vorsorgeleistungen beispielsweise nach den Nummern 28 oder 29 GOÄ scheidet bei Durchführung durch einen Dermatologen aus. Die Nummer 28 GOÄ beinhaltet neben der Haut auch noch die Früherkennung von Krebserkrankungen des Rektums, der Prostata und des äußeren Genitales, die von einem Dermatologen nicht erbracht werden. Bestandteil der Nummer 29 GOÄ ist ein Ganzkörperstatus, der sich wiederum aus der Untersuchung der Haut, der sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane sowie einer orientierenden neurologischen Untersuchung zusammensetzt. Auch diese Leistungen sind zum Großteil für einen Dermatologen fachfremd.

Analogabgriff der Vorsorgeleistungen nicht möglich

Mangels Komplexleistung und Regelungslücke können Sie Einzelleistungen abrechnen. Regelmäßig wird eine Beratungsleistung (Nummer 1), die vollständige Untersuchung des Hautorgans (Nummer 7) sowie die Dermatoskopie (Nummer 750) durchgeführt. Sofern eine videosystemgestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Muttermalen erfolgt, kann nach einem Beschluss der Bundesärztekammer die Nummer 612 analog berechnet werden (vgl. Deutsches Ärzteblatt, Jg. 99, Heft 3, 18. Januar 2002).

Nebeneinanderberechnung der Nummern 750 und 612 analog möglich

Unseres Erachtens sind beide Leistungen auch nebeneinander berechenbar, wenn sich bei der Dermatoskopie die Notwendigkeit zur Durchführung der videosystemgestützten Untersuchung und Bilddokumentation einzelner Muttermale als medizinisch notwendig erweist. Es handelt sich um eigenständige Verfahren (vgl. Hoffmann/Kleinken, GOÄ, Komm. Gebührenverzeichnis Nrn. 740 – 766, Randnr. 11, Seite 76).

Beide Leistungen können nur einmal je Sitzung berechnet werden. Der Aufwand durch die Anzahl der Muttermale kann über den Gebührenrahmen geltend gemacht werden.