Abrechnungsempfehlungen

COVID-19-Pandemie: GOÄ-Hygienepauschale endet zum 31.März

Die Vereinbarung zur Berechnung aufwändiger Hygienemaßnahmen entsprechend der GOÄ-Nr. 383 analog wurde nicht über den 31. März 2022 hinaus verlängert. Für Leistungen, die ab dem 1. April 2022 erbracht werden, ist somit keine GOÄ-Hygienepauschale mehr berechenbar.

Die Möglichkeiten der Nutzung des Gebührenrahmens nach § 5 GOÄ (Steigerung) und der Auslagenberechnung nach § 10 bestehen selbstverständlich weiterhin. Bitte beachten Sie hierbei, dass bei ärztlichen Leistungen, die über den 2,3-fachen Faktor gesteigert werden, entsprechende individuell auf Patient und Leistung bezogene Steigerungsgründe vorliegen müssen. Bei der Auslagenberechnung sind die bekannten Kriterien des § 5 GOÄ zu prüfen.

 

Abrechnungsempfehlungen bis 31.03.2022:
> Hygienemaßnahmen – Ärzte (22.12.2021)
> Hygienemaßnahmen UV-GOÄ (22.12.2021)
> Hygienemaßnahmen – Zahnärzte (23.12.2021)
 

 

Privat-impft-mit: COVID-19-Schutzimpfungen

Auch die niedergelassenen Privatärzte ohne KV-Zulassung werden nun in die Impfkampagne einbezogen. Sofern Sie erwägen, als Privatarzt/Privatärztin auch in Ihrer Praxis impfen zu wollen, bieten wir Ihnen gerne die Nutzung des Impfportales an, das unter anderem Ihre Registrierung und die notwendigen Meldungen an das RKI für Sie erledigt.

Die folgenden Inhalte sollen Ihnen die Orientierung in Bezug auf notwendige Schritte im Vorfeld, sowie auf die Impfstoffbestellung, die tägliche Meldung und die Abrechnung durch den Arzt gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erleichtern.

Detailliertere Informationen finden Sie unter: www.privat-impft-mit.de

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg in der Impfkampagne.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Dr. Markus Molitor

 

1. Authentifizierung bei der zuständigen Landesärztekammer
Bei der zuständigen Ärztekammer ist unter Abgabe einer Selbstauskunft eine Authentifizierungsbescheinigung einzuholen, welche die niedergelassene privatärztliche Tätigkeit bestätigt.

2. Registrierung beim PVS-Impfportal
Es folgt die Registrierung im PVS-Impfportal (www.privat-impft-mit.de), hierzu muss die Bescheinigung der Ärztekammer vorliegen. Über das PVS-Impfportal wird eine Registrierungsbescheinigung generiert.

Impfstoffbestellung
Die Authentifizierungs- und die Registrierungsbescheinigung sind Voraussetzung für die wöchentliche Impfstoffbestellung über die jeweilige Apotheke des Vertrauens.

Meldung
Die tägliche Meldung der Impfdaten erfolgt über das PVS-Impfportal.

Abrechnung
Zur Unterstützung des Abrechnungsvorgangs gibt das PVS-Impfportal die notwendigen Abrechnungsdaten in einer CSV-Datei aus. Idealerweise nutzen Sie diese Datei zur direkten Abrechnung mit der KV.

Antigentests auf SARS-CoV-2

Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer und unsere Stellungnahme

In unserem GOÄ-Tipp zu Antigentests im November 2020 haben wir je nach Einkaufspreis der Tests den analogen Ansatz der Nummern 4644, 4680 oder 4668 empfohlen.

Die Bundesärztekammer hat auf ihrer Homepage inzwischen die folgende Empfehlung veröffentlicht:

Analogabrechnungsempfehlung für den SARS-CoV-2-Antigen-Nachweis im Schnelltestformat (z. B. mittels Immunchromatographie)

„Der Vorstand der Bundesärztekammer hat am 11.12.2020 (Wahlperiode 2019/2023) die nachfolgende, vom Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer befürwortete Abrechnungsempfehlung verabschiedet:

Abrechnung analog Nr. 4648 GOÄ
„Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand“, Gebühr beim 1,15-fachen Satz: 16,76 Euro

Mit dieser Gebühr sind gemäß den Allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel M der GOÄ auch die Kosten für das Test-Kit bzw. das Test-Kärtchen abgegolten.

Ergänzende Hinweise der Bundesärztekammer:
Zusätzlich zum analogen Ansatz der Nr. 4648 GOÄ kann der Nasopharynx-Abstrich zur Entnahme von Abstrichmaterial nach der Nr. 298 GOÄ berechnet werden. Bei asymptomatischen Patienten kann für eine ggf. durchgeführte Beratung die Nr. 1 GOÄ, für eine ggf. ausgestellte kurze Bescheinigung über das Testergebnis die Nr. 70 GOÄ abgerechnet werden. Bei symptomatischen Patienten können weitere Leistungen erforderlich sein.

Zur Abrechnung eines ggf. erhöhten Hygieneaufwands im Rahmen der COVID-19-Pandemie kann vorerst bis zum 31.03.2021 zusätzlich die Nr. 245 GOÄ analog zum 1,0-fachen Satz berechnet werden (Voraussetzung ist ein Arzt-Patienten-Kontakt).“

Unsere Empfehlung
Übereinstimmend haben die Bundesärztekammer und die PVS festgestellt, dass der Antigen-Nachweis im Schnelltestformat nicht von einer originären Gebührenposition erfasst wird. Diese Regelungslücke kann gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ mit einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung geschlossen werden.

Bei der Wahl der geeigneten Nummer für Schnelltests sind in erster Linie die Höhe der Reagenzkosten maßgebend, da die anderen Kostenanteile (z. B. Geräte- und Personalkosten) wegen der einfachen und schnellen Testdurchführung von geringem Gewicht sind (vgl. Deutscher Ärzteverlag, Kommentar zur GOÄ, Online, Abschnitt M, Nummer 8, Randnr. 3).

Im Bewertungsvergleich besteht zwischen der PVS mit dem analogen Ansatz der Nummern 4644 oder 4680 und der Bundesärztekammer mit der Nummer 4648 kein Unterschied. Im Interesse einer einheitlichen Regelung empfehlen wir dennoch, die offiziell von der Bundesärztekammer favorisierte Leistung anzusetzen.

Sofern die Reagenzkosten jedoch den Betrag der Nummer 4648 (16,76 Euro) übersteigen, kann auch eine andere Nummer der GOÄ analog berechnet werden. Dieses ist jedoch im Einzelfall in Abhängigkeit von den Kosten zu entscheiden.
 

Quelle: https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/analogabrechnungsempfehlung-fuer-den-sars-cov-2-antigen-nachweis-im-schnelltestformat-z-b-mittels-immunchromatographie/

Hygienemaßnahmen – Ärzte

Für den ärztlichen Bereich hat der Vorstand der Bundesärztekammer am 07.05.2020 im Zusammenhang mit den Hygienemaßnahmen während der Corona-Pandemie eine Abrechnungsempfehlung beschlossen (Q1).

So stimmten BÄK, PKV-Verband und den Beihilfestellen eine befristete gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung mit folgenden Eckpunkten ab (Q7). Für die erhöhten Hygienemaßnahmen kann bei persönlichem unmittelbarem Arzt-Patienten-Kontakt einmal je Sitzung die GOÄ-Nr. 245 analog abgerechnet werden. Auf der Rechnung ist die GOÄ-Nr. 245 analog mit der Erläuterung „erhöhte Hygienemaßnahmen“ zu versehen. Ein erhöhter Hygieneaufwand kann jedoch nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden. Eine Steigerung nach § 5 Abs. 2 GOÄ aufgrund von Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen, die nicht im Zusammenhang mit dem erhöhten Hygieneaufwand stehen, kann selbstverständlich auch neben der GOÄ-Nr. 245 analog erfolgen.

Für den Geltungszeitraum 09.04.2020 bis 30.09.2020 konnte die GOÄ-Nr. 245 analog zum 2,3-fachen Satz (14,75 Euro) berechnet werden (Q1). Es besteht weitgehend Einigkeit, dass auch im Basis-, Standard- und Notlagentarif die Abrechnung in diesem Zeitraum zum 2,3- fachen Gebührensatz zu erfolgen hat. An den Verhandlungen zur Abrechnungsempfehlung waren die BÄK, der PKV-Verband und die Beihilfestellen beteiligt. Andere Kostenträger, wie die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) oder die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB), waren nicht beteiligt. Auf unsere telefonische Nachfrage erklärten jedoch beide, dass die Hygienepauschale nach GOÄ-Nr. 245 analog jeweils zum 2,3-fachen Satz erstattet würde.

Bei stationärer Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V kann der erhöhte Hygieneaufwand nicht über die GOÄ-Nr. 245 analog abgebildet werden (Q1). Als Begründung wird angeführt, dass gemäß § 21 Abs. 6 KHG für jeden bis zum 30.06.2020 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommenen Patienten an anderer Stelle ein Zuschlag in Höhe von 50 Euro zur pauschalen Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen infolge des neuartigen Coronavirus abgerechnet wird.

Eine Steigerung nach § 5 Abs. 2 GOÄ entsprechend der Kriterien Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände bezogen auf die einzelne Leistung wurde in diesem Fall nicht ausgeschlossen und ist daher weiterhin möglich. In den Fällen, in denen der Zuschlag nach § 21 Abs. 6 KHG nicht gezahlt wird, kann im Umkehrschluss unter den genannten Bedingungen die Hygienepauschale nach GOÄ-Nr. 245 analog für den erhöhten Hygieneaufwand berechnet werden. Beispiele sind die ambulante Behandlung im Krankenhaus und die stationäre Behandlung in nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern.

Die Regelung wurde für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert, jedoch gilt in diesem Zeitraum nur der 1,0-fache Satz (6,41 Euro) (Q9).

Seit dem 01.01.2021 galt für den unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung eine neue Abrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und Beihilfestellen. So konnte der erhöhte Hygieneaufwand weiterhin nach der GOÄ-Nr. 245 analog zum einfachen Satz in Rechnung gestellt werden. Bei allen stationären Aufenthalten war die Berechnung der GOÄ-Nr. 245 analog für den erhöhten Hygieneaufwand, unabhängig von der Zulassung des Krankenhauses, nicht mehr möglich ist. Diese Regelung wurde zuletzt bis zum 31.12.2021 verlängert. (Q11)

Ab dem 01.01.2022 gilt eine neue Abrechnungsempfehlung für den Arzt-Patienten-Kontakt: Es wird nicht mehr die GOÄ-Nr. 245 analog zum Einfachsatz, sondern die GOÄ-Nr. 383 analog zum 2,3-fachen Satz empfohlen. Es gilt auch hier, dass ein unmittelbarer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung vorgelegen haben muss. Diese Abrechnungsempfehlung ist befristet bis zum 31.03.2022. Die folgenden Anmerkungen zur GOÄ-Nr. 245 analog sind übertragbar auf die GOÄ-Nr. 383 analog.

Die GOÄ-Nr. 245 analog ist nicht im Rahmen der Leichenschau berechenbar (Q2). Im Rahmen der Abrechnung nach JVEG sehen wir keine Möglichkeit, die Corona-Hygienepauschale nach GOÄ-Nr. 245 analog zu berechnen.

Es besteht ein weitgehender Konsens darüber, dass bei der GOÄ-Nr. 245 analog nicht die für die GOÄ-Nr. 245 geltenden Abrechnungseinschränkungen zu beachten sind. So können beispielsweise, entgegen den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts B Nr. 2, die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 1 und/oder 5 mehrfach im Behandlungsfall neben der GOÄ-Nr. 245 analog berechnet werden. Auch wird der Abrechnungsausschluss der GOÄ-Nr. 3 im Zusammenhang mit der Berechnung der GOÄ-Nr. 245 analog für erhöhte Hygienemaßnahmen nicht angewendet. Die Berechnung der GOÄ-Nr. 245 analog neben der GOÄ-Nr. 3 ist somit möglich. (Q2)

Die Bundesärztekammer weist als Alternative zur Berechnung der GOÄ-Nr. 245 analog auf die Möglichkeit der Steigerung einzelner Leistungen nach § 5 Abs. 2 GOÄ aufgrund des gesteigerten Aufwandes durch Corona-Hygienemaßnahmen hin. Eine Steigerung ist hierbei für jede einzelne Leistung verständlich und nachvollziehbar zu begründen. Eine Pauschalbegründung ist nicht ausreichend. Die von verschiedenen Seiten gewünschte regelhafte Steigerung aller Leistungen ist nicht möglich. Auch außerhalb des in der Abrechnungsempfehlung genannten Zeitraums ist selbstverständlich die Steigerung nach § 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit Coronamaßnahmen möglich.

Nicht ausgeschlossen wurde die Berechnung von Auslagen nach § 10 GOÄ. Folglich können beispielsweise die Kosten für Schutzmasken und Kittel, die den Bereich der Kleinmaterialien übersteigen (ca. 1,- Euro) und die mit der einmaligen Anwendung an einem Patienten verbraucht sind, in Rechnung gestellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass nach § 10 Abs. 2 GOÄ unter anderem Kleinmaterialien, Desinfektions- und Reinigungsmittel und bestimmte Einmalartikel, wie Einmalhandschuhe, nicht als Auslage in Rechnung gestellt werden können.

Die Berechnung von Auslagen entsprechend der besonderen Kosten nach DKG-NT im Krankenhausumfeld sehen wir für die Corona-Hygienepauschale nach GOÄ-Nr. 245 analog als problematisch an: Die besonderen Kosten nach Spalte 4 DKG-NT wurden für den Quengelverband kalkuliert und sollten daher nicht in Rechnung gestellt werden.

Q1: www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/GOAE/2020-05-08_Bekanntmachung_Abrechnungsempfehlungen_final.pdf
Q2: www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/erlaeuterungen-zu-den-abrechnungsempfehlungen-zur-berechnung-von-aerztlichen-leistungen-im-rahmen-der-covid-19-pandemie/
Q7: www.bundesaerztekammer.de/corona-pandemie
Q9: www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/telemedizin-psychotherapie-abrechnungsempfehlungen/
Q11: https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/verlaengerung-und-aenderung-der-analogabrechnungsempfehlung-fuer-aufwaendige-hygienemassnahmen-im-rahmen-der-covid-19-pandemie/

Hygienemaßnahmen UV-GOÄ

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat sich mit den Unfalversicherungsträgern auf eine Pauschale in Höhe von 4,- Euro für Mehraufwendungen für Infektionsschutz bei ambulanten Behandlungen im Rahmen des D-Arzt-Verfahrens geeinigt. Diese Pauschale wird jedem D-Arzt für jeden persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt zusätzlich zu den Behandlungskosten für jeden Behandlungstag erstattet. Für die bereits abgerechneten Behandlungsfälle kann die „Covid-19-Pauschale“ nachträglich mit gesonderter Abrechnung unter Angabe des Behandlungstages in Rechnung gestellt werden.

Diese Pauschale gilt rückwirkend ab dem 16.03.2020 und wurde in mehreren Schritten, nun bis zum 30.06.2022, verlängert.

Hygienemaßnahmen – Zahnärzte

Bundeszahnärztekammer, Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben sich darauf verständigt, die entsprechenden Kosten über die GOZ-Nr. 3010 analog je Sitzung aufzufangen. Auf der Rechnung ist die GOZ-Nr. 3010 analog mit der Erläuterung „erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Eine Steigerung der anderen GOZ-Nr. nach § 5 Abs. 2 GOZ aufgrund der Corona-Hygienemaßnahmen wird zeitgleich ausgeschlossen (Q4).

Die Empfehlung trat am 08.04.2020 in Kraft und galt ursprünglich bis zum 31.07.2020. Die Befristung wurde in einem ersten Schritt bis 30.09.2020 verlängert. Für diesen Zeitraum wurde die Berechnung mit dem 2,3-fachen Faktor (14,23 Euro) empfohlen (Q8). Eine weitere Verlängerung erfolgte dann bis zum 31.12.2020, jedoch nur zum 1,0-fachen Satz (6,19 Euro). Diese Regelung wurde zuletzt bis zum 31.12.2021 verlängert.  (Q10)

Ab dem 01.01.2022 gilt eine neue Abrechnungsempfehlung für den Arzt-Patienten-Kontakt: Es wird nicht mehr die GOZ-Nr. 3010 analog zum Einfachsatz, sondern die GOÄ-Nr. 383 analog zum 2,3-fachen Satz empfohlen. Es gilt auch hier, dass ein unmittelbarer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung vorgelegen haben muss. Diese Abrechnungsempfehlung ist befristet bis zum 31.03.2022. (Q10)

Für Fälle, in denen diese Lösung nicht in Betracht kommt, z. B. weil die Behandlung außerhalb des Geltungszeitraums erfolgte oder weil der Patient keine Erstattung durch PKV oder Beihilfe erwarten kann, wird seitens der Bundeszahnärztekammer eine Steigerung entsprechend der Kriterien Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umstände nach § 5 Abs. 2 GOZ empfohlen. So kann laut BZÄK eine Behandlung mit besonderen Ansteckungsrisiken und der damit verbundenen Belastung schwieriger oder zeitaufwändiger sein. Auch kann ein potentieller Ausscheider von Coronaviren einen besonderen Behandlungsumstand darstellen. (Q5)

Außerdem zeigt die BZÄK die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ auf (Q5).

Q4: www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/Beratungsforum_Beschluesse.pdf
Q5: www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/COVID_Hygienekosten_GOZ.pdf
Q8: www.bzaek.de/presse/presseinformationen/presseinformation/corona-hygienepauschale-bis-herbst-verlaengert.html
Q10: www.bzaek.de/goz/informationen-zur-goz.html

Hygienemaßnahmen GOP

Seitens der Bundespsychotherapeutenkammer wurde keine Hygienepauschale mit den privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen ausgehandelt. Auf unsere Nachfrage erklärte die Bundespsychotherapeutenkammer jedoch, dass der PKV-Verband einer Abrechnung der Coronahygienepauschale nach GOÄ/GOP 245 analog durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten explizit zugestimmt habe.

Telemedizinisch erbrachte Leistungen

Vor Kurzem hatte der PKV-Verband betont, dass Videosprechstunden nach Maßgabe der medizinischen Notwendigkeit möglich seien und unter Beachtung der berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten beispielsweise Gesprächsleistungen im psychiatrischen Bereich per Video erbringbar und mit den einschlägigen Gebühren berechenbar seien. Fragen zu einzelnen Gebührenziffern seien über die jeweilige (fachärztliche) Standesvertretung zu klären.

Von Seiten der BÄK erfolgt in den Abrechnungsempfehlungen (Q1) nun die Klarstellung, dass für die GOÄ-Nr. 801, 807, 808, 860, 885, 804, 806, 817, 846, 849, 861, 863, 870, 886 als Abrechnungsvoraussetzung grundsätzlich der unmittelbare persönliche Kontakt zwischen Arzt und Patient erforderlich ist.

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist aber unter Umständen ein Abweichen von diesem Grundsatz möglich. Hierbei werden für die psychotherapeutischen Leistungen zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung strenge Maßstäbe gesetzt, Erst- und Eingangsuntersuchungen sind nur in absoluten Ausnahmefällen per Videoübertragung möglich. Entgegen dem GKV-Bereich, wo Akutbehandlung und Gruppentherapie ab dem 01.10.2021 auch per Video möglich sind, hält die BÄK weiterhin daran fest, dass keine Gruppentherapie per Videoübertragung möglich sei. Die entsprechende Befristung wurde ein weiteres Mal verlängert und gilt nun bis zum 31.12.2021 (Q9).

Konsiliarische Erörterung
Gemäß der Empfehlung (Q1) wird auch die GOÄ-Nr. 60 zur konsiliarischen Erörterung weiter gefasst. Auch hier wurde die Befristung erneut, nun bis zum 31.12.2021 verlängert (Q9). So ist die persönliche Befassung mit dem Patienten zur Berechnung der GOÄ-Nr. 60 aktuell nicht erforderlich, wenn es sich aus Umständen im Rahmen der Corona-Pandemie ergibt. Somit kann die Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts im Original mit der GOÄ-Nr. 60 berechnet werden.

Q1: www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/GOAE/2020-05-08_Bekanntmachung_Abrechnungsempfehlungen_final.pdf
Q9: www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/telemedizin-psychotherapie-abrechnungsempfehlungen/

Längere telefonische Beratung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die GOÄ-Nr. 3 für längere telefonische Beratungen je vollendete 10 Minuten berechnungsfähig. Zu Beginn war dies höchstens viermal je Sitzung, nur zum 2,3-fachen Satz und für höchstens vier telefonische Beratungen im Monat möglich. Diese Regelung wurde im Beschluss zum 30.09.2020 nicht verlängert und galt nur bis zum 31.07.2020.

Für den Zeitraum vom 17.11.2020 bis 31.12.2020 wurde die mehrfache Abrechnung der GOÄ-Nr. 3 für längere telefonische Beratungen wieder empfohlen. Neu im Vergleich zur Regelung, welche bis zum 31.07.2020 gültig war, war eine Ausweitung auf psychologische Psychotherapeuten und Kinder- bzw. Jugendlichenpsychotherapeuten, da diese Empfehlung nun auch mit der Bundespsychotherpeutenkammer abgestimmt wurde. (Q11)

Voraussetzung für die mehrfache Berechnung der GOÄ-Nr. 3 ist, dass das Aufsuchen des Arztes pandemiebedingt nicht möglich bzw. zumutbar ist, eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die Patientenversorgung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Diese Abrechnungsmöglichkeit besteht also ausdrücklich nicht für Videoübertragungen (Q1).  Neu ist seit Januar 2021, dass die betreffende Patientenversorgung dringend erforderlich sein muss. Weiterhin sind im Kalendermonat höchstens vier telefonische Beratungen berechnungsfähig, jedoch ist die Leistung nur noch maximal dreimal je Sitzung berechnungsfähig. Diese Regelung wurde nach einer Verlängerung bis zum 30.06.2021 jedoch nicht weiter verlängert.(Q11)

Q1: www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/GOAE/2020-05-08_Bekanntmachung_Abrechnungsempfehlungen_final.pdf
Q11: www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/abrechnungsempfehlung-zur-mehrfachen-berechnung-der-nr-3-goae-fuer-laengere-telefonische-beratungen-im-rahmen-der-covid-19-pandemie

Corona-Virus: Medizinrechtliche FAQ

Im Zuge der Corona-Pandemie stellen sich einige medizinrechtliche und abrechnungstechnische Fragen, zu denen wir Ihnen gern unsere Einschätzung mitteilen möchten. Daher haben wir für Sie die häufigsten Fragen rund um Corona zusammengestellt.