Zuschläge zu Sonografieleistungen (GOÄ 401/GOÄ 405)

Für die sonografischen Leistungen stehen in der GOÄ bei der Anwendung des Duplex-Verfahrens und des CW-Dopplers folgende Abrechnungspositionen zur Verfügung:

401    Zuschlag zu den sonografischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 GOÄ bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens – gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung  

405    Zuschlag zu den sonografischen Leistungen nach den Nummern 415 oder 424 GOÄ bei zusätzlicher Untersuchung mit CW-Doppler

Beide Leistungen sind nach Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt C VI mit dem 1,0-fachen des Gebührensatzes berechenbar.

Duplexverfahren ggf. einschließlich Farbkodierung
Wird eine Sonografie nach den Nummern 410 bis 418 GOÄ erbracht, kann bei Anwendung des Duplexverfahrens zusätzlich die Nummer 401 GOÄ abgerechnet werden. Die Farbkodierung stellt einen fakultativen Bestandteil der Leistung dar. Somit besteht keine Möglichkeit, den höheren Aufwand im Rahmen des farbkodierten Duplex-Verfahrens über den Gebührenrahmen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die zugrunde liegende Leistung (vgl. Deutscher Ärzteverlag, Kommentar zur GOÄ, Online, Nummer 401, Randnr. 2).

Zuschlag 405 bei Nummer 415 ansetzbar
Bei einer Sonografie im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge nach Nummer 415 GOÄ kann die zusätzliche Untersuchung mit CW-Doppler über den Zuschlag 405 berechnet werden.

Steigerung der Grundleistung aus anderen Gründen möglich
Außerdem bleibt immer die Möglichkeit, den Mehraufwand der sonografischen Grundleistung,
z. B. aufgrund von Adipositas oder Meteorismus bzw. im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge
z. B. bei Mehrlingen, über den Gebührenrahmen geltend zu machen.