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PVS Einblick

Der Zuschlag H kann für an Samsta- gen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen berechnet werden. Er wird in der GOÄ im Kapitel B V (Zuschlä- ge zu den Leistungen nach den Num- mern 45 bis 62) aufgeführt. Der Ver- ordnungsgeber hat die Berechnung neben den Nummern 45 (Erstvisite), 46 (Zweitvisite), 48 (Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation) und 52 (Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelas- senen Arztes) ausgeschlossen. Feiertag Während der Samstag und der Sonn- tag eindeutig zuzuordnen sind, be- reitet die Definition des Feiertages gelegentlich Probleme. Als Feiertage gelten alle gesetzlich festgelegten Tage (z. B. Tag der Arbeit am 01.05., Weihnachtsfeiertage am 25.12. und 26.12.). Regionale Feiertage (z. B. Fronleichnam) fallen für Ärzte mit Praxissitz in den betroffenen Bundes- ländern ebenfalls unter diese Rege- lung. Heiligabend am 24.12. und Sil- vester am 31.12. sind keine Feiertage. Mehrfachberechnung bei Leistun- gen mit Zeittaktung möglich In dem genannten Ziffernbereich unterliegen die Nummern 56 (Ver- weilgebühr), 61 (Assistenz) und 62 (Zuziehung eines Assistenten) der Zeittaktung von jeweils einer halben Stunde. Werden diese mehrfach an- gesetzt, kann der Zuschlag entspre- chend der Anzahl berechnet werden. Im Regelfall nur mit dem einfachen Gebührensatz berechenbar Nach den Allgemeinen Bestimmungen zu Kapitel B V ist der Zuschlag nur mit dem einfachen Gebührensatz bere- chenbar. Wird jedoch ein Mitbesuch (Nummer 51) berechnet, kann er nur mit dem halben Gebührensatz ange- setzt werden. Sofern jedoch im Rah- men des Besuches neben der Nummer 51 eine organbezogene Untersuchung nach den Nummern 6 oder 7 bzw. ein Ganzkörperstatus nach Nummer 8 anfällt, empfiehlt es sich auf den hal- ben Zuschlag von H zu verzichten und stattdessen den Zuschlag D aus Kapi- tel B II für die Untersuchung anzuset- zen. Eine Kombination der Zuschläge D und H schließen die allgemeinen Bestimmungen aus. Konsil nach Nummer 60 Ist am Wochenende oder Feiertag ein Konsil zwischen 2 oder mehr liquidati- onsberechtigen Ärzten nach Nummer 60 erforderlich, darf jeder beteiligte Arzt sowohl das Konsil als auch den Zuschlag H berechnen. ∑ GOÄ-Tipp Die Zuschläge aus Kapitel B V (E – K2) beziehen sich nur auf die Leistungen nach den Nummern 45 – 62. Den Wochenend- bzw. Feiertagszuschlag für Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 finden Sie im Kapitel B II unter Nummer D. Martin Knauf Berechnungsmöglichkeiten des Zuschlags H in der GOÄ Foto:©BrianJackson-stock.adobe.com Kontakt: PVS holding Martin Knauf Leiter des Gebührenreferates Tel. 0208 4847-331 mknauf@ihre-pvs.de Autor 35 Tel. 02084847-331

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