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PVS Einblick

34 Dr. Christoph Jansen istFachanwaltfürMedizinrechtundVorsitzenderdes AusschussesMedizinrechtderRechtsanwaltskammer Düsseldorf.AlsKooperationspartnerderPVSberäterdie MitgliederinallenrechtlichenFragenrundumdieTätigkeit inPraxis,KrankenhausoderMVZ.Rechtlicheundwirt- schaftlicheLösungenimZulassungsrechtsindeinSchwer- punktseinerberatenden,gestaltendenundvertretenden anwaltlichenTätigkeit. Autor nis drei Jahre bestanden hat, wurden die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Nachfolgeplanung durch den Gesetz- geber bewusst eingeschränkt, da viel- fach derartige Verträge kurzfristig vor der Übergabe geschlossen wur- den, um die Nachbesetzung mit dem gewünschten Nachfolger zu sichern. Ob die Neuregelung hinsichtlich der Feststellung der Überversorgung von 40 % angesichts des verbleibenden Be- urteilungsspielraums und Restermes- sens der Zulassungsausschüsse sowie der streitigen Fragen hinsichtlich der Entschädigungen für den Praxiswert und der beträchtlichen diesbezüglichen Kosten für die KV eine wesentliche Be- deutung haben wird, lässt sich z. Zt. nicht sicher prognostizieren. II. Verzicht auf Zulassung zwecks Anstellung bei Vertragsarzt oder im MVZ Nicht geändert haben sich die Re- gelungen in § 103 Abs. 4a und Abs. 4b SGB V, dass ein Vertragsarzt in einem gesperrten Planungsbereich auf seine Zulassung verzichten kann, um in einem MVZ oder bei einem ande- ren Vertragsarzt als angestellter Arzt tätig zu werden, wenn Gründe der ver- tragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegen stehen – eine Bedingung, die in der Praxis bisher nur in Ausnahme- fällen eine Bedeutung hatte. Der abge- bende Arzt kann nach angemessener Zeit (in der Regel ein „Anstandsquar- tal“) seine Tätigkeit als angestellter Arzt beenden, die Stelle kann (weiter- hin) ohne Nachbesetzungsrisiken mit einem Kandidaten nach Wahl des Ar- beitgebers nachbesetzt werden. Seit 01.01.2012 besteht zudem die Mög- lichkeit der Umwandlung der Anstel- lungsgenehmigung auf Wunsch des Arbeitgebers in eine vertragsärztli- che Zulassung (§ 95 Abs. 9b SGB V für Anstellung bei einem Vertragsarzt, § 103 Abs. 4a Satz 4 SGB V für MVZs). Diese Regelungen zur Vermeidung et- waiger Nachbesetzungsrisiken könn- ten bei einer Gestaltung der Nach- folgeplanung (weiter) an Bedeutung gewinnen. III. Wegfall der Regelung über die Leistungsbegrenzung bei Jobs- haring Neu aufgenommen wurde eine Rege- lung in § 101 Abs. 1 Nr. 6 SGB V, wo- nach der Gemeinsame Bundesaus- schuss (GBA) Ausnahmeregelungen zur Leistungsbegrenzung bei Jobsha- ringzulassungen und -anstellungen im Falle eines unterdurchschnittlichen Praxisumfangs zu beschließen hat; für psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisum- fang soll eine Vergrößerung des Pra- xisumfangs nicht auf den Fachgrup- pendurchschnitt begrenzt werden. Die für die praktische Umsetzung dieser Regelung erforderliche Richtlinie des GBA liegt noch nicht vor. Sobald diese vorliegt, werden wir unverzüglich dar- über informieren. Diese Regelung ist nicht nur für kleine Praxen, die sich durch einen weiteren Arzt im Jobsharing ausweiten wollen, erfreulich, sondern hat auch Bedeu- tung für die Strategie bei der Abga- be kleiner, unterdurchschnittlich ab- rechnender Vertragsarztpraxen. Bei wesentlich unterdurchschnittlich ab- rechnenden Vertragsarztpraxen be- steht das Risiko, dass der ZA wegen fehlender Erforderlichkeit für die ver- tragsärztliche Versorgung bei Praxi- sabgabe die Nachbesetzung ablehnt. Dem könnte durch ein Jobsharing ent- gegengewirkt werden, welches nach Inkrafttreten der Richtlinie zusätzli- che Steigerungsmöglichkeiten eröff- net. Hinsichtlich der Übergabestrate- gie würde ein Jobsharingangestellter nach drei Jahren zum „privilegierten Personenkreis“ gehören, wodurch die Ablehnung der Nachbesetzung aus- geschlossen wäre und der Jobsharin- gangestellte im Auswahlverfahren vorrangig zu berücksichtigen wäre. Vor diesem Hintergrund kann sich ein Jobsharing im Rahmen einer langfris- tigen Übergabestrategie bereits zum jetzigen Zeitpunkt auch vor Inkraft- treten der Richtlinie des GBA loh- nen. Unklar ist die Rechtslage, ob für die privilegierte Berücksichtigung des Jobsharingpartners einer BAG eine „Sperrfrist“ von drei oder fünf Jahren gilt. Insoweit besteht ein lo- gischer und rechtlicher Widerspruch zwischen der neu eingeführten Drei- jahresfrist in § 103 Abs. 3a SGB V, die keine (sachwidrige) Differenzie- rung zwischen Jobsharingangestell- ten und -partnern enthält, einerseits und § 101 Abs. 3 Satz 4 SGB V, wo- nach Jobsharingpartner erst nach fünf Jahren zu berücksichtigen sind, an- dererseits. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt sich daher ggf. eine Jobsha- ringanstellung im Rahmen der Planung der Nachbesetzung. ∑ Kontakt: Kanzlei Dr. Christoph Jansen Tel. 0211 302063-0 kanzlei@ra-dr-jansen.de www.ra-dr-jansen.de Tel. 0211302063-0

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