33 die sich verpflichten, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der KV aufgrund einer zu geringen Ärzte- dichte ein Versorgungsbedarf besteht. Neu aufgenommen wurde ferner eine Regelung, dass der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen jeweils eine Feststellung zu treffen hat, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Ver- sorgungsgradnichtnurum10 %(Folge: Sperre) sondern um 40 % überschrit- ten ist (§ 103 Abs. 1 Satz 3 SGB V n. F.). Wenn eine solche Feststellung getroffen ist, „soll“ der Zulassungsaus- schuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ab- lehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungs- gründen nicht erforderlich ist. Auch bei dieser Neuregelung ist die Ablehnung des Nachbesetzungsverfahrens nicht zwingend. Zunächst muss der ZA die Frage prüfen, ob überhaupt „die Nach- besetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforder- lich ist“, wobei ihm nach der Rechtspre- chung zu derartigen Entscheidungen ein weiter Beurteilungsspielraum zu- steht. Selbst bei Bejahung dieser Vo- raussetzung bleibt dem ZA ein Rest- ermessen: Es heißt nicht, dass er die Nachbesetzung „abzulehnen hat“, son- dern lediglich ablehnen „soll“. Die Er- setzung des Wortes „kann“ durch das Wort „soll“ bedeutet eine vom Ge- setzgeber gewollte Umkehr des Re- gel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen Ablehnung und Nachbesetzung und lässt dem ZA ein Restermessen. Neu aufgenommen wurde ferner ei- ne eher klarstellende Regelung, dass bei der Ermittlung des Verkehrswer- tes für die Entschädigung, die von der KV im Falle der Ablehnung des Nach- besetzungsverfahrens an den ab- gebenden Arzt oder dessen Erben zu zahlen wäre, auf den Verkehrs- wert abzustellen ist, der bei Fort- führung der Praxis maßgeblich wäre (§ 103 Abs. 3a Satz 14 SGB V neu). Die Frage der Entschädigung wirft erheb- liche Probleme auf, die zu einer Fülle von Rechtsstreitigkeiten führen dürf- ten, falls derartige Fälle eintreten. So ist z. B. umstritten, ob ggf. (richtiger- weise!) der gesamte immaterielle Wert der Praxis – auch aus der Versorgung von Privatpatienten, etwaigen Kran- kenhäusern etc. – zu entschädigen wä- re oder nur der KV-Anteil. Letzteres würde eine Verletzung des grundrecht- lich geschützten Eigentums des abge- benden Arztes bedeuten, die kaum ei- ner verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten dürfte. Umgekehrt wür- den es die KVen als kaum zumutbar empfinden,wennsieimmaterielleWer- te (Goodwill) entschädigen sollten, die durch die Versorgung von Patienten außerhalb der vertragsärztlichen Ver- sorgung entstanden sind. 3. Mögliche Auswirkungen Mit der Beschränkung der privilegier- ten Angestellten und Gemeinschafts- praxispartner auf Ärzte, bei denen das entsprechende Vertragsverhält- Foto:©fotodesign-jegg.de-stock.adobe.com