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PVS Einblick

32 Das am 23.07.2015 in Kraft getre- tene GKV-Versorgungsstärkungsge- setz (GKV-VSG) enthält wesentliche Änderungen der Regelungen über die Nachbesetzung von Vertragsarztsit- zen bei Beendigung der vertragsärzt- lichen Tätigkeit eines Vertragsarztes im gesperrten Planungsbereich (Die Planungsbereiche in Deutschland sind überwiegend gesperrt). I. Nachbesetzungsverfahren Voraussetzung für die Nachbeset- zung des Vertragsarztsitzes eines in Einzelpraxis oder in einer Berufs- ausübungsgemeinschaft (BAG) nie- dergelassenen Vertragsarztes ist ein Antrag auf Durchführung eines Nach- besetzungsverfahrens bei dem zu- ständigen Zulassungsausschuss (ZA). 1. Frühere Rechtslage Auf Antrag des abgabewilligen Arz- tes hat der ZA zunächst zu prüfen, ob die Praxis von einem Nachfolger fortgeführt werden soll, der Ehegat- te, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist oder der ein angestellter Arzt bzw. Pra- xispartner des bisherigen Vertrags- arztes ist (sog. privilegierter Perso- nenkreis). Liegt eine Bewerbung aus diesem privilegierten Personenkreis vor, hat eine Nachbesetzung mit Aus- schreibungsverfahren zu erfolgen. An- derenfalls „kann“ der ZA den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versor- gungsgründen nicht erforderlich ist (§ 103 Abs. 3a Satz 3 SGB V). Lehnt der ZA die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens ab, wo- gegen Rechtsmittel möglich sind, hat die Kassenärztliche Vereinigung (KV) dem Vertragsarzt bzw. seinen Erben eine Entschädigung in Höhe des Ver- kehrswertes der Arztpraxis zu zah- len (§ 103 Abs. 3a Satz 8 SGB V). De facto wurde von den ZAs von dieser Möglichkeit seit Inkrafttreten dieser Regelung am 01.01.2012 kaum Ge- brauch gemacht und entschieden die ZAs über die Anträge auf Nachbeset- zung positiv. 2. Änderungen durch das GKV-VSG DurchdasGKV-VSGzählenzuden„pri- vilegierten Personen“, bei deren Be- werbung der ZA ein Nachbesetzungs- verfahren durchführen muss, neben Ehegatten, Lebenspartner oder Kind des bisherigen Vertragsarztes nur noch diejenigen Angestellten oder Ge- meinschaftspraxispartner, bei denen das entsprechende Vertragsverhält- nis mindestens drei Jahre lang ange- dauert hat, es sei denn, das Anstell- ungsverhältnisoderdergemeinschaft- liche Praxisbetrieb wurde vor dem 05.03.2015 begründet (§ 103 Abs. 3a Satz 5 und 6 SGB V n. F.). Neu in den Kreis der „privilegierten Personen“ aufgenommen wurden Ärz- te, die zuvor in einem unterversorgten Bereich tätig waren und solche Ärzte, Risiken bei Praxisabgaben nach dem GKV-VSG Titelthema:

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