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PVS Einblick

23 Der Bundestag hat das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Ge- sundheitswesen – kurz: Antikorrupti- onsgesetz – verabschiedet, das bald nach Veröffentlichung in Kraft tre- ten wird. Anlass des vom federfüh- renden Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gefass- ten Gesetzes war die Tatsache, dass – so die einleitende Begründung der Gesetzesinitiative – Korruption im Gesundheitswesen den Wettbewerb beeinträchtigt, medizinische Leis- tungen verteuert und das Vertrauen von Patienten in die Integrität heilbe- ruflicher Entscheidungen untergräbt. Hiergegen ist nichts einzuwenden: Welcher Patient wünscht sich schon einen Arzt, der sich bei der jeweili- gen Behandlung von sachfremden Erwägungen leiten lässt? Das Antikorruptionsgesetz begrün- det auch die Strafbarkeit von unzu- lässigen Kooperationen zwischen Leistungserbringern. Sorge bereitet nun die Unsicherheit, welche Kooperation im Gesundheits- wesen zukünftig erlaubt ist bzw. wie diese gefahrlos gestaltet werden kann. „Für uns war in den Verhandlungen vor allen Dingen wichtig, dass wir klar abgrenzen zwischen verbote- ner Korruption und der erlaubten, ja gewünschten Kooperation im Ge- sundheitswesen. Denn Koopera- tionen im Gesundheitswesen sind oftmals sehr wichtig für den medi- zinischen Fortschritt, für Innovatio- nen, für ein effektives Gesundheits- wesen. Die Grenze der zulässigen Zusammenarbeit ist jedenfalls dann erreicht, wenn eine Unrechtsverein- barung vorliegt oder unangemesse- ne Vorteile für eine konkrete Gegen- leistung gezahlt werden. Hier gilt: klares Ja zur Kooperation, aber ein genauso klares Nein zur Korruption“ (MdB Dr. Luczak in der Debatte vom 14.04.2016). Diese Ausführungen überzeugen zu- nächst, helfen aber nicht weiter, wenn nicht geklärt ist, was zum Bei- spiel konkret unter einem unange- messenen Vorteil verstanden wird. Eine klare Abgrenzung zwischen zu- lässiger Kooperation und verbote- ner Korruption ist keineswegs vorge- nommen worden. Dass ein Arzt keinen finanziellen Vorteil haben darf, wenn er keine Ge- genleistung erbringt, wie dies bei ei- ner Zuweisung gegen Entgelt der Fall wäre, ist bekannt und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Liegt aber eine Gegenleistung vor, darf der Arzt nur ein angemessenes Entgelt verlangen. Auch dieser As- pekt ist im Prinzip nachvollziehbar, doch wann ist die Vergütung ange- messen und wer entscheidet das? Gemäß § 2 Krankenhausentgeltge- setz dürfen niedergelassene Ärzte mit einem Krankenhaus kooperieren und dort allgemeine Krankenhausleis- tungen erbringen. Die Vergütung, die vom Krankenhausträger gezahlt wird, darf dabei frei vereinbart werden. Nimmt eine Staatsanwaltschaft we- gen des Verdachts der unangemes- senen Vergütung Ermittlungen auf, benötigt sie Orientierungswerte, wie hoch die Vergütung sein darf. Es darf bezweifelt werden, dass eine ange- messene Vergütung objektivierbar ist. Muss tatsächlich die Vergütung in der Großstadt identisch mit der Vergütung einer Tätigkeit auf dem Lande sein? Welche Rolle darf die in- dividuelle Qualifikation und Speziali- sierung des niedergelassenen Arztes spielen? Und letztlich: Unabhängig von der Frage, welche Vergütung des Arztes als angemessenen erachtet werden kann; ist der Begriff der Angemes- senheit überhaupt ein Straftatbe- standsmerkmal, das die Gerichte nach Belieben und nach freiem Er- messen ausfüllen können? Dies würde auch bedeuten, dass der Arzt – von eindeutigen Ausnahmefäl- len abgesehen – im Vorfeld zu keiner Zeit abschätzen könnte, ob er sich strafbar macht. Von einer klaren Abgrenzung zwi- schen verbotener Korruption und er- laubter Kooperation kann nicht die Rede sein. ∑ Autor Konstantin Theodoridis ist Fachanwalt für Medizinrecht und für Sozial- recht und seit 2007 als Syndikusanwalt bei der PVS holding GmbH tätig. Er leitet die Rechtsab- teilung und berät in dieser Funktion insbesondere Ärzte und Krankenhausträger in Fragen des Arzt- und Medizinrechts. Kontakt: PVS holding RA Konstantin Theodoridis Leiter Rechtsabteilung Tel. 0208 4847-124 ktheodoridis@ihre-pvs.de Tel. 02084847-124

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