Keine Abrechnung des Konsilscheins nach Nummer 70 GOÄ analog

Führen zwei oder mehr liquidationsberechtigte Ärzte eine konsiliarische Erörterung durch, kann jeder Arzt diese Leistung mit der Nummer 60 GOÄ liquidieren. Die Einschränkungen in den Bestimmungen zu dieser Position sind zu beachten.

Häufig wird dem hinzugezogenen Arzt ein Konsilschein mit einer schriftlichen Vorab-Information übermittelt, den dieser vervollständigt.

Das Ausfüllen des Konsilscheins ist mit der Berechnung der Konsiliargebühr nach Nummer 60 GOÄ abgegolten und kann nicht zusätzlich mit der Nummer 70 GOÄ angesetzt werden (vgl. Deutscher Ärzteverlag, Kommentar zur GOÄ, Online-Ausgabe, Update 4.21, Nummer 70, Randnr. 2, Stand 01.09.2016).

Auch der Kommentar Hoffmann/Kleinken ist inzwischen von der Auffassung abgerückt, dass der Konsilschein mit der Nummer 70 GOÄ analog vergütet werden kann. Er führt aus: „…Übersteigt der Inhalt eines Konsilscheins das durchschnittliche Maß (…) ist es Sache der Bemessung des Steigerungsfaktors zu Nr. 60, dies zu berücksichtigen. (vgl. Hoffmann/Kleinken, Gebührenordnung für Ärzte, 3. Auflage, 37. Ergänzungslieferung, Komm. Gebührenverzeichnis Nrn. 55 – 62, Randnr. 7, Seite 77, Stand Juni 2016).