Abrechnung der symptombezogenen Untersuchung nach Nummer 5

Die Nummer 5 GOÄ vergütet eine symptombezogene Untersuchung. Sie gehört nach dem Wortlaut der Amtlichen Begründung der Bundesregierung wie die Nummern 6 – 8 zu den Untersuchungen mit einfachen physikalischen Mitteln.

Ziffern 6 und 7 stellen auf Organsysteme ab

Die höher bewerteten Untersuchungen nach den Nummern 6 oder 7 stellen auf bestimmte Organsysteme ab und verlangen einen Mindestinhalt. Wurde die Leistung nicht vollständig nach den Leistungslegenden der Nummern 6 oder 7 erbracht, handelt es sich immer um eine symptombezogene Untersuchung.

Sofern beispielsweise bei den Brustorganen eine Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge, aber keine Blutdruckmessung durchgeführt wurde, ist der Leistungsinhalt der Nummer 7 nicht erfüllt. Es handelt sich dann um eine symptombezogene Untersuchung nach Nummer 5.

Gebührenrahmen nutzen

Bei mehreren symptombezogenen Untersuchungen aufgrund unterschiedlicher Krankheitsbilder anlässlich einer Inanspruchnahme kann die Leistung nur einmal berechnet werden. Der Mehraufwand ist durch die Wahl eines höheren Multiplikators abzugelten.

Mehrfachberechnung bei verschiedenen Inanspruchnahmen

Nach den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B (Nr. 3) kann die Nummer 5 an demselben Tag mehr als einmal anlässlich unterschiedlicher Inanspruchnahmen berechnet werden. In der Rechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung anzugeben.

Weitere Leistungen daneben nicht berechenbar

Neben Nummer 5 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechenbar (Abschnitt B, Allgemeine Bestimmungen, Nr. 8).