Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz) nach Nummer 61

Mit der Nummer 61 GOÄ wird die Assistenz bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes abgerechnet. Nach den Bestimmungen zu dieser Leistung darf diese Position nur als alleinige Leistung und nicht neben anderen Gebühren der GOÄ angesetzt werden.

Keine Einschränkung auf operative Leistungen

Keinesfalls ist diese Leistung nur im Zusammenhang mit Operationen berechenbar, sondern kann auch für andere Assistenzleistungen in Ansatz gebracht werden. Ausdrücklich ausgenommen sind Ärzte, die zur Ausführung einer Narkose hinzugezogen werden.

Eigenes Liquidationsrecht

Diese Gebühr muss vom Assistenten, der selbst auch ein eigenes Liquidationsrecht besitzt, abgerechnet werden. Eine Liquidation durch den Hauptbehandler ist nicht zulässig.

Zuschläge nicht vergessen

Die Nummer 61 kann je angefangene halbe Stunde des Beistandes liquidiert werden. Eine Assistenz über 3 Stunden und 15 Minuten führt somit zum 7-fachen Ansatz. Bei entsprechenden Voraussetzungen sind folgende Zuschläge zu berücksichtigen:

E = dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
F = Assistenz zwischen 20 bis 22 oder 6 bis 8 Uhr
G = Assistenz zwischen 22 und 6 Uhr
H = Assistenz am Samstag, Sonn- oder Feiertag

Diese Zuschläge können infolge der Zeittaktung der Nummer 61 ggf. mehrfach je angefangene halbe Stunde berechnet werden. Eine Kombination des Zuschlags E mit den Zuschlägen F, G oder H ist nach den Bestimmungen zur Nummer E nicht möglich.