Organbezogene Untersuchungsleistungen

Die GOÄ unterscheidet bei den organbezogenen Untersuchungsleistungen die Nummern 6 und 7.

Urologischer Status nach Nummer 6 berechenbar.

Die GOÄ verlangt bei den Nieren und ableitenden Harnwegen obligat die Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs, Inspektion des äußeren Genitale sowie Digitaluntersuchung des Enddarms sowie bei Männern zusätzlich die Digitaluntersuchung der Prostata, Prüfung der Bruchpforten sowie Inspektion und Palpation der Hoden und Nebenhoden.

Eine Berechnung der Nummer 11 (Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata) neben Nummer 6 ist nicht möglich, da diese Leistung bereits obligat einen Bestandteil der Untersuchung darstellt.

Orthopädische Untersuchung fällt unter die Nummer 7

Die Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane wird über die höher bewertete Nummer 7 abgerechnet. Sie erfordert die Inspektion, Palpation und orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und der Wirbelsäule einschließlich Prüfung der Reflexe.

Sofern neben den Reflexen noch mindestens drei der nachfolgend genannten neurologischen Untersuchungen erfolgen, kann neben der Nummer 7 GOÄ auch die eingehende neurologische Untersuchung nach Nummer 800 GOÄ berechnet werden. Zu den neurologischen Untersuchungen gehören die Reflexe, Sensibilität, Koordination, Hirnnerven, Motorik, extrapyramidales System, vegetatives Nervensystem sowie hirnversorgende Gefäße.

Bei Pädiatern fällt regelmäßig ein Ganzkörperstatus nach Nummer 8 an

Pädiater müssen bei Kindern häufig einen Ganzkörperstatus durchführen. Dieser beinhaltet die Untersuchung der Haut, der sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane sowie eine orientierende neurologische Untersuchung. Die einzelnen Gebiete müssen aber nicht so umfangreich untersucht werden wie in den Legenden der Nummern 6 und 7 gefordert wird.

Im Gegensatz zur orthopädischen Untersuchung kann die Nummer 800 nicht daneben berechnet werden, da dies die allgemeinen Bestimmungen ausdrücklich verneinen.