Abrechnung der Ziffer 34

Mit der Ziffer 34 GOÄ wird die Erörterung (Dauer mind. 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung vergütet.

Es handelt sich hierbei um eine Beratungsleistung, die aber an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Folglich dürfen nach den Bestimmungen der GOÄ die Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 daneben nicht berechnet werden.

Nachhaltige Lebensveränderung ist ausreichend

Wesentlicher Inhalt des Gesprächs sind die Auswirkungen einer Erkrankung auf den weiteren Lebensweg. Entgegen der Behauptung mancher Kostenerstatter muss die zugrundliegende Krankheit nicht lebensbedrohend sein. Es reicht auch eine nachhaltige Lebensveränderung aus.

Feststellung oder erhebliche Verschlimmerung

Die Erkrankung muss festgestellt worden sein, oder die bereits bestehende Erkrankung muss sich erheblich verschlimmert haben.

Der Ansatz der Ziffer 34 ist beispielsweise bei der Erstfeststellung eines Morbus Bechterew, einem Bandscheibenvorfall mit Ausfallerscheinungen, schweren Unfallverletzungen mit Folgeschäden, Erstfeststellung von schwerwiegenden Fehlstellungen des Skelettsystems bei Kindern oder Osteoporose angezeigt.

OP-Aufklärungsgespräch ist fakultativ

Sofern im Rahmen der Erkrankung ein operativer Eingriff erforderlich ist, ist das präoperative Aufklärungsgespräch fakultativer Leistungsbestandteil. Eine Operation ist hingegen keine Voraussetzung für die Abrechnung der Ziffer 34. Umgekehrt rechtfertigt die OP-Aufklärung nicht den Ansatz der Ziffer 34, solange der Eingriff nicht infolge einer lebensbedrohenden oder nachhaltig lebensverändernden Erkrankung erforderlich ist.

Maximal zweimal berechenbar innerhalb von 6 Monaten

Die Ziffer 34 ist höchstens zweimal innerhalb von 6 Monaten berechenbar. Die Frist beginnt mit der erstmaligen Erbringung der Leistung.