Impfleistungen in der GOÄ

In der GOÄ werden Impfleistungen mit folgenden Nummern vergütet:

  • 375 – Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) – ggf. einschl. Eintragung in den Impfpass
  • 376 – Schutzimpfung (oral) – einschl. beratendem Gespräch
  • 377 – Zusatzinjektion bei Parallelimpfung
  • 378 – Simultanimpfung

Neben allen Leistungen ist die ggf. erforderliche Eintragung in den Impfpass nicht gesondert berechenbar (fakultativer Leistungsbestandteil der Nummer 375 sowie Abschnitt C V, Allgemeine Bestimmungen, Nr. 3)

Einschränkungen beachten

Wird ein Mehrfachimpfstoff verwendet, kann die Nummer 375 GOÄ nur einmal berechnet werden. Auch der Ansatz der Nummer 377 ist nicht zulässig. Eine zweite Injektion löst hingegen grundsätzlich den Ansatz der Nummer 377 aus. Es ist jedoch zu beachten, dass neben den Nummern 376 – 378 die Beratung nicht angesetzt werden kann. Da im Regelfall parallel zur Impfung auch eine Aufklärung durchgeführt wird, empfiehlt es sich, bei dieser Konstellation die Nummern 1 (80 Punkte) und 375 (80 Punkte) abzurechnen und auf die Nummer 377 (50 Punkte) zu verzichten (vgl. GOÄ-Ratgeber: Abrechnung von Impfleistungen, Deutsches Ärzteblatt, Jg. 112,  Heft 35 – 36, 31. August 2015)

Kombination der Nummern 375 und 376

Wird jedoch neben einer intramuskulären bzw. subkutanen Impfung eine orale Schutzimpfung erbracht, können die Nummern 375 und 376 nebeneinander berechnet werden. Die Ziffer 1 GOÄ entfällt, da die Beratung einen obligaten Inhalt der Nummer 376 darstellt. Sofern sich die Aufklärung aufwendiger erweist kann die Nummer 376 mit einem höheren Multiplikator abgerechnet werden.

Tetanus-Simultanimpfung

Die höchstbewertete Leistung ist die die Simultanimpfung nach Nummer 378 (120 Punkte). Eine Kombination mit den Nummern 376 und 377 GOÄ ist möglich, nicht jedoch mit der Nummer 375, da es sich in diesem Fall um eine Zusatzinjektion handelt, die mit Nummer 377 zu bewerten ist.

Auslagen nicht vergessen

Impfstoffe aus dem eigenen Bestand können gemäß § 10 GOÄ als Auslagen berechnet werden. Bei Ausstellung eines Rezepts entfällt die Berechnung.