Abrechnungsmöglichkeiten der Beratung

nach Nummer 1 GOÄ

Die Beratung nach Nummer 1 beinhaltet ein Gespräch über die Erkrankung und/oder gesundheitliche Aspekte zwischen Arzt und Patient. Im Gegensatz zu anderen Beratungsleistungen stellt sie nicht auf bestimmte Sachverhalte ab, sodass im Regelfall Beratungen, die nicht in den Inhalt der höherwertigen Beratungen (z. B. Nummern 4, 20, 21, 22, 30, 34) fallen, über die Nummer 1 abzurechnen sind.

Unteilbarkeit der Beratung

Eine Beratungsleistung ist unteilbar. Auch wenn im Rahmen eines Arzt-Patienten-Kontaktes ein Gespräch über mehrere Erkrankungen stattgefunden hat oder ein sehr komplexes Krankheitsbild besprochen wurde, ist die Nummer 1 nur einmal berechenbar.

Gebührenrahmen nutzen

Leider ist auch bei einer Zeitdauer von mindestens 10 Minuten die Beratung nach Nummer 3 oftmals nicht berechenbar, da diese nur als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 berechnet werden darf. Der höhere Aufwand kann über den Gebührenrahmen der Nummer 1 geltend gemacht werden. Die Höhe des Multiplikators ist in das Ermessen des Arztes gestellt.

Mehrfachberechnung an einem Tag möglich

Dennoch lässt die GOÄ eine Mehrfachberechnung der Nummer 1 an einem Tag bei mehrfachen Inanspruchnahmen zu. Die GOÄ fordert lediglich die Angabe der jeweiligen Uhrzeit in der Rechnung, um die getrennten Sitzungen zu dokumentieren. Eine Begründung muss nur auf Verlangen des Zahlungspflichtigen gegeben werden.

Behandlungsfall

Nach den allgemeinen Bestimmungen kann die Nummer 1 im Behandlungsfall nur einmal neben einer Leistung aus den Abschnitten C bis O (ab Nummer 200) berechnet werden. Sofern die im zeitlichem Zusammenhang erbrachten Leistungen aus den Abschnitten C bis O geringer bewertet sind, sollte auf die Sonderleistung verzichtet und die Nummer 1 angesetzt werden. Ist die Nummer 5 für die symptombezogene Untersuchung angefallen, sind die Sonderleistungen nur zu streichen, wenn die Summe den Betrag der Nummern 1 und 5 zusammen nicht überschreitet.