GOÄ-Tipp: Kopieren von Unterlagen –

Praxiskosten oder Aufwendungsersatz?

Gelegentlich bitten Patienten um die Übersendung von Kopien ihrer Krankenunterlagen oder Berichte. Inwiefern darf der Aufwand für diese Tätigkeit dem Patienten in Rechnung gestellt werden?

Nummer 96 GOÄ nicht berechenbar

In der GOÄ werden Kopien nach Nummer 96 GOÄ (Schreibgebühr, je Kopie) vergütet. Nach den allgemeinen Bestimmungen ist diese Leistung nur im Zusammenhang mit den gutachtlichen Äußerungen nach den Nummern 80 und 85 GOÄ sowie der schriftlichen Feststellung über (...) einen Schwangerschaftsabbruch nach Nummer 90 GOÄ berechenbar. Ein Ansatz in anderen Fällen ist somit ausgeschlossen.

Anwendbarkeit des § 10 GOÄ

Die Anwendbarkeit des § 10 GOÄ ist umstritten. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ können die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien berechnet werden, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind. Teilweise wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass der Arzt nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ einen Auslagenersatz der ihm tatsächlich entstandenen Höhe verlangen kann. (vgl. Hoffmann/Kleinken, Gebührenordnung für Ärzte, 3. Aufl age, 33. Ergänzungslieferung, Januar 2013, Kommentar Gebührenverzeichnis Nrn. 70 – 96, Randnr. 9, Seite 122/1)

Sofern die Unterlagen in der Praxis oder dem Krankenhaus mit einem eigenen Gerät kopiert werden, sind solche Kosten kaum nachzuweisen. Zudem ist die Tätigkeit als Kostenpunkt nicht in tatsächlicher Höhe darstellbar.

Lösung: Aufwendungsersatz nach § 670 BGB

Dem Arzt steht ein Ersatz seiner Aufwendungen nach § 670 BGB zu. Für die Bemessung können die Sätze des § 7 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) in Höhe von 50 Cent je Seite zugrunde gelegt werden. (Deutscher Ärzteverlag, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), 3. Aufl age, 25. Ergänzungslieferung, 01.06.2013, Randnr. 2, Seite 346/17)

Überlassen einer Daten-CD

Für das Überlassen einer Daten-CD (z. B. mit Daten einer MRT-Untersuchung) empfiehlt die Bundesärztekammer eine Aufwandsentschädigung von 5,00 €. (vgl. Deutsches Ärzteblatt, Jg. 109, Heft 19, 11. Mai 2012)