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PVS Einblick

8 Die Nachbesetzung einer Angestell- tenstelle in einem MVZ kann nur dann und nur insoweit erfolgen, wie der Ver- tragsarzt tatsächlich als angestellter Arzt im MVZ tätig geworden ist. Damit wird verhindert, dass die Entscheidun- gen, die die Zulassungsgremien bei der Nachbesetzung im Falle der Be- endigung der vertragsärztlichen Tä- tigkeit zu treffen haben, umgangen werden. In der Praxis war oftmals von einem Arzt zunächst erklärt worden, auf seine Zulassung zu verzichten, „um in einem MVZ tätig zu werden“. Tat- sächlich trat er die Tätigkeit dort aber nicht an, um dem MVZ sogleich die „Nachbesetzung“ durch einen selbst gewählten Angestellten zu ermögli- chen. Dieser Vorgehensweise schiebt das Bundessozialgericht nunmehr ei- nen Riegel vor. Zukünftig wird sich die zu fordernde Absicht des (ehemali- gen) Vertragsarztes, im MVZ tätig zu werden, grundsätzlich auf eine Tätig- keitsdauer im MVZ von drei Jahren be- ziehen müssen, wobei die schrittweise Reduzierung des Tätigkeitsumfangs um 3/4-Stellen in Abständen von ei- nem Jahr unschädlich sein soll. BSG, Urt. v. 04.05.2016 – B 6 KA 21/15 R – Beraterhinweis: Bereits bestands- kräftig erteilte Anstellungsgenehmi- gungen bleiben davon unberührt und können auch Grundlage einer späteren Stellennachbesetzung werden. Wenn ein Vertragsarzt, der auf seine Zulas- sung verzichtet, um in einem MVZ tä- tig zu werden, seine Tätigkeit im MVZ allerdings von Anfang an nur im Um- fang einer 3/4-Stelle antritt, dann kann auch nur diese 3/4-Stelle nach- besetzt werden. Zudem: Aus Kreisen der Zulassungsausschüsse ist zu hö- ren, dass diese Entscheidung nicht allein auf MVZ, sondern auch auf Be- rufsausübungsgemeinschaften ange- wendet werden soll. ∑ Absicht zu 3 Jahren Angestellten- tätigkeit im MVZ zwingend Foto: © magdal3na - stock.adobe.com Kontakt: WEIMER I BORK Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht info@kanzlei-weimer-bork.de Autor Dr. Tobias Weimer wurde 2014 von der WirtschaftsWoche als TOP-Anwalt für Medizinrecht ausgezeichnet. Er lehrt im Bereich Management von Gesund- heitseinrichtungen an der Fresenius Hochschule Köln sowie der Universität Münster.

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