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PVS Einblick

29 Foto: © Deltapark- Friederike Hegner Bei der Durchführung von ambulanten Anästhesieleistungen in der Praxis eines niedergelassenen Arztes oder in Krankenhäusern dürfen Zuschläge nach den Nummern 446 oder 447 be- rechnet werden. Keine Anbindung an den OP-Katalog Im Gegensatz zu den Zuschlägen für das OP-Mikroskop (Nummer 440), den Laser (Nummer 441) und den Operati- onsleistungen (Nummern 442 – 445) hat der Verordnungsgeber im Kapitel C VIII keinen Katalog zuschlagsbe- rechtigter Anästhesieleistungen fest- gelegt. Der Verordnungsgeber hat die Be- rechnung dieser Zuschläge nicht von einer operativen Leistung abhängig gemacht, sodass sie auch bei einer ambulanten Schmerztherapie berech- net werden dürfen. Staffelung ab 200 Punkten Maßgebend für die richtige Zuord- nung ist die Punktzahl der zugrunde liegenden Leistung. Werden mehrere anästhesiologische Positionen abgerechnet, die zuschlags- berechtigt sind, gilt immer die Leistung mit der höchsten Bewertung. Eine Ad- dition der Punktzahlen oder eine Mehr- fach- bzw. Nebeneinanderberechnung der Zuschläge ist nicht zulässig. Die Zuschläge staffeln sich wie folgt: » 446 (200 – 399 Punkte) = 17,49 € » 447 (ab 400 Punkten) = 37,89 € Es handelt sich um Festbeträge, die nicht dem Gebührenrahmen nach § 5 unterliegen. Sie sind pro Behand- lungstag nur einmal berechenbar. Alle anästhesiologischen Leistungen mit einer Bewertung unter 200 Punk- ten sind nicht zuschlagsberechtigt.∑ GOÄ-Tipp Martin Knauf Nach seiner Ausbildung bei der PVS übernahm er die Teamleitung der Korrespondenzabteilung. Seit 2013 leitet er das Gebührenreferat und hält regelmäßig GOÄ-Seminare. Zuschläge zu ambulanten Anästhesieleistungen Foto: © lev dolgachov - stock.adobe.com Kontakt: PVS holding Martin Knauf Leiter des Gebührenreferates Tel. 0208 4847-331 mknauf@ihre-pvs.de Autor 29 Tel. 02084847-331

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